Dokument-ID: 811139

WEKA (bli) | News | 28.01.2016

„Arbeitsmarktpaket 2015“ ist beschlossen und in Kraft

Durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 kommt es zu Einschränkungen bei Konkurrenzklauseln und All-In-Vereinbarungen sowie zahlreichen weiteren Änderungen, auch im Bereich Arbeitszeit und Arbeitsruhe.

Das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015, oft auch als „Arbeitsmarktpaket 2015“ bezeichnet, wurde am 28. Dezember 2015 in BGBl I Nr 152/2015 kundgemacht. Die Änderungen sind großteils mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten. Die Änderungen betreffend die Konkurrenzklauseln und die Angaben am Dienstzettel gelten bereits seit 29. Dezember 2015.

Konkurrenzklauseln (§ 2c AVRAG, § 36 und 38 AngG)

Konkurrenzklauseln dürfen nur mehr mit ArbeitnehmerInnen abgeschlossen werden, deren Monatsbezug über dem Zwanzigfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage liegt. Für 2016 liegt die Entgeltgrenze daher bei 3.240 Euro.

Konventionalstrafen sind auf sechs Nettomonatsentgelte begrenzt.

Achtung: Verträge, die vor Inkrafttreten der Novelle, also vor 1.1.2016, unterschrieben wurden, gelten jedoch nach alter Rechtslage weiter!

Lohnzettel (§ 2f AVRAG)

Für ArbeitnehmerInnen besteht bei Fälligkeit des Entgelts ein Anspruch auf Übermittlung einer schriftlichen, übersichtlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Abrechnung für die in der jeweiligen Lohnzahlungsperiode zustehenden Bezüge.

Details dazu siehe: Ausstellung eines Lohnzettels für den Arbeitnehmer ab 1.1.2016

Dienstzettel (§ 2 AVRAG)

Künftig sind im Dienstzettel auch die betragsmäßige Höhe des laufenden Grundgehalts oder -lohns auszuweisen, um die Transparenz bei Entgeltvereinbarungen zu fördern.

Details dazu siehe: Achtung bei der Ausstellung eines Dienstzettels ab 1.1.2016

All-In-Vereinbarungen (§ 2g AVRAG)

Auch bei All-In-Vereinbarungen muss der Grundlohn oder das Grundgehalt (= der Lohn für die Normalarbeitszeit) im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel ausgewiesen sein. Ist dies nicht der Fall, dann gilt der angemessene Ist-Grundlohn (= der Lohn, den ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin üblicherweise entsprechend Ausbildung und Berufserfahrung in einer bestimmten Branche in einer bestimmten Region verdient).

Ausbildungskostenrückersatz (§ 2d AVRAG)

Hier ist eine Verkürzung der Rückforderungsfrist von fünf auf vier Jahre sowie eine zwingende monatliche Aliquotierung vorgesehen.

Details dazu siehe: Neue Voraussetzungen bei der Rückerstattung von Ausbildungskosten

Information von Teilzeitbeschäftigten über freie Vollzeitstellen (19d Abs 2a AZG)

ArbeitgeberInnen müssen Teilzeitbeschäftige bei Ausschreibung von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, informieren, wobei eine allgemeine Bekanntgabe (Aushang, über elektronische Datenverarbeitung bzw Telekommunikationsmittel) ausreichend ist.

Höchstarbeitszeit und Reisezeiten (§ 20b AZG)

Künftig soll eine Arbeitszeit bis zu 12 Stunden möglich sein, wenn während der Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeuges eine Arbeitsleistung erbracht wird, sofern das Lenken nicht eine Haupttätigkeit darstellt. Damit soll insbesondere die Rückkehr an den Arbeits- bzw Wohnort noch am selben Tag bei auswärtiger Arbeitsleistung ermöglicht werden.

Verkürzung der täglichen Ruhezeit Gast- und Hotelgewerbe (§ 12 Abs 2a-2b AZG)

Durch Kollektivvertrag kann im Gast- und Hotelgewerbe eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit während der Saison auf mindestens 8 Stunden zugelassen werden, wenn ein Ausgleich der Verkürzung nach Möglichkeit noch während der Saison, spätestens jedoch in Anschluss an die Saison, erfolgt.

Quellen

Gesetzestext Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015

Erläuterungen zum „Arbeitsmarktpaket 2015“

Parlamentarisches Geschehen