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WEKA (bli) | News | 24.11.2015

„Arbeitsmarktpaket 2015“ – wichtige Änderungen

Durch diese Novelle, die bereits mit 1.1.2016 in Kraft treten soll, kommt es ua zur Einschränkung von Konkurrenzklauseln und zur gesetzlichen Verpflichtung zur Ausstellung von Lohnzetteln sowie schriftlichen All-In-Vereinbarungen.

Das „Arbeitsmarktpaket 2015“ führt zu Änderungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Angestelltengesetz, Arbeitszeitgesetz und Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987.

Es handelt sich dabei

  • einerseits um Änderungen im Arbeitsvertragsrecht, wie Einschränkung von Konkurrenzklauseln und beim Ausbildungskostenrückersatz, gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung von Lohnzetteln sowie schriftlichen All-In-Vereinbarungen,
  • andererseits um Änderungen im Arbeitszeitrecht (Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit durch aktive Reisezeiten, Informationsrecht für Teilzeitbeschäftigte über freie Vollzeitstellen).

Einschränkung von Konkurrenzklauseln (§ 2c AVRAG, § 36 und 38 AngG)

Konkurrenzklauseln sollen nur mehr für ArbeitnehmerInnen gültig sein, deren Monatsbezug über dem Zwanzigfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage liegt (derzeit noch 17-fach). Für das Jahr 2016 läge die Entgeltgrenze dann bei 3.240 Euro.

Konventionalstrafen sollen auf sechs Nettomontagsentgelte begrenzt werden.

Lohnzettel (§ 2f AVRAG)

Für ArbeitnehmerInnen besteht bei Fälligkeit des Entgelts ein Anspruch auf Übermittlung einer schriftlichen, übersichtlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Abrechnung für die in der jeweiligen Lohnzahlungsperiode zustehenden Bezüge.

Details dazu siehe: Ausstellung eines Lohnzettels für den Arbeitnehmer ab 1.1.2016

Dienstzettel (§ 2 AVRAG)

Künftig sind im Dienstzettel auch die betragsmäßige Höhe des laufenden Grundgehalts oder -lohns auszuweisen, um die Transparenz bei Entgeltvereinbarungen zu fördern.

Details dazu siehe: Achtung bei der Ausstellung eines Dienstzettels ab 1.1.2016

All-In-Vereinbarungen (§ 2g AVRAG)

Auch bei All-In-Vereinbarungen muss der Grundlohn oder das Grundgehalt (= der Lohn für die Normalarbeitszeit) im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel ausgewiesen sein. Ist dies nicht der Fall, dann gilt der angemessene Ist-Grundlohn (= der Lohn, den ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin üblicherweise entsprechend Ausbildung und Berufserfahrung in einer bestimmten Branche in einer bestimmten Region verdient).

Ausbildungskostenrückersatz (§ 2d AVRAG)

Hier ist eine Verkürzung der Rückforderungsfrist von fünf auf vier Jahre sowie eine zwingende monatliche Aliquotierung vorgesehen.

Details dazu siehe: Neue Voraussetzungen bei der Rückerstattung von Ausbildungskosten

Höchstarbeitszeit und Reisezeiten(§ 20b AZG)

Künftig soll eine Arbeitszeit bis zu 12 Stunden möglich sein, wenn während der Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeuges eine Arbeitsleistung erbracht wird, sofern das Lenken nicht eine Haupttätigkeit darstellt. Damit soll insbesondere die Rückkehr an den Arbeits- bzw Wohnort noch am selben Tag bei auswärtiger Arbeitsleistung ermöglicht werden.

Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten, ein Inkrafttreten des „Arbeitsmarktpakets 2015“ ist für 1.1.2016 geplant.

Quellen

Erläuterungen zum „Arbeitsmarktpakets 2015“

Parlamentarisches Geschehen