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WEKA (bli) | News | 13.08.2012

Neuregelung für Altersteilzeit ab 1.1.2013

Aufgrund des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kommt es zu einigen Neuerungen, die sowohl die kontinuierliche Altersteilzeit als auch die Blockzeitvariante betreffen.

Für neu abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen gelten ab dem 1.1.2013 die neuen Regelungen gemäß des 2. Stabilitätsgesetzes, BGBl I Nr 35/2012.

Verkürzung des Zeitraums/Zugangsalter bleibt gleich

Gemäß § 27 Abs 2 AlVG wird die Laufzeit der Altersteilzeit ab 1.1.2013 auf maximal 5 Jahre verkürzt (derzeit besteht für die Dauer der Alterteilzeit noch keine Obergrenze). Das heißt Altersteilzeitgeld gebührt nur mehr für längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) vollenden. Das Zugangsalter für Altersteilzeit bleibt jedoch gleich: Für Männer 58 Jahre, für Frauen 53 Jahre.

Altersteilzeit mit kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung

Bei Vereinbarung einer kontinuierlichen Altersteilzeit kann Altersteilzeit für längstens 5 Jahre bis zur Vollendung des Regelpensionsalters beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen für Altersteilzeit gemäß § 27 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) erfüllt sind.

Auch kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2012 wirksam geworden sind und kürzer als 5 Jahre dauern, können bis zu 5 Jahre verlängert werden. Ebenso können Altersteilzeitvereinbarungen bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt verlängert werden, wenn der Pensionsstichtag für die frühestmögliche Inanspruchnahme einer Pensionsleistung aufgrund von Änderungen im Pensionsrecht auf einen späteren Zeitpunkt fällt. (§ 82 Abs 4 AlVG)

Blockzeitvereinbarung

Blockzeitvereinbarungen sind ab 1. Jänner 2013 nur mehr dann möglich, wenn zusätzlich eine Ersatzarbeitskraft (zuvor arbeitslose Person) über der Geringfügigkeitsgrenze eingestellt oder ein zusätzlicher Lehrling ausgebildet wird. (§ 27 Abs 5 Z 3 AlVG). Für bereits bestehende Altersteilzeitvereinbarungen gilt dies jedoch nicht.

Übergangsgeld

Gemäß § 39 AlVG erhalten Personen, die vor dem 1. Jänner 2013 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos sind und aufgrund einer Änderung der pensionsrechtlichen Voraussetzungen noch keinen Anspruch auf eine Alterspension haben, ein sog Übergangsgeld. Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes.

Das Gesetz im Volltext finden Sie auf dem Portal unter:

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Quelle:

2. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 35/2012)