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WEKA (bli) | News | 09.06.2015

Teilpension als erweitertes Altersteilzeitgeld in Planung

Durch die geplante Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) soll mit 1.1.2016 eine Teilpension in Form einer erweiterten Altersteilzeit eingeführt werden. Wer hat darauf Anspruch und was bedeutet dies im Detail?

Am 16. April hat das Sozialministerium den Entwurf dazu zur Begutachtung versandt, die Begutachtungsfrist endete mit 28. Mai 2015. (Den parlamentarischen Stand können Sie hier abfragen).

Ziele der Novelle

  • Anreiz schaffen für ArbeitgeberInnen auch ältere ArbeitnehmerInnen weiterhin zu beschäftigen
  • Aufrechterhaltung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung älterer ArbeitnehmerInnen
  • Geringere Inanspruchnahme der Korridorpension

Wesentliche Eckpunkte

Kernstück des Entwurfs ist der neue § 27a Teilpension – erweiterte Altersteilzeit. Damit soll die Möglichkeit einer Teilpension (erweiterte Altersteilzeit) für Personen mit einem Anspruch auf Korridorpension geschaffen werden, die nicht aus dem Arbeitsleben ausscheiden, sondern mit einer reduzierten Arbeitszeit bis zur Regelpension weiterhin tätig bleiben.

Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin muss jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um Anspruch auf eine Teilpension zu haben wie z. b:

  • Es muss innerhalb der letzten 25 Jahre für mindestens 780 Wochen (= 15 Jahre) eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen haben.
  • Das bisherige Beschäftigungsausmaß darf die gesetzliche oder kollektivvertraglich geregelte Normalarbeitszeit höchsten um 40 % unterschritten haben. Im Zuge der Teilpensionsvereinbarung wird das Beschäftigungsausmaß kontinuierlich auf 40 bis 60 % des bisherigen Ausmaßes herabgesetzt.

ArbeitgeberInnen, die mit ihren ArbeitnehmerInnen eine solche Teilpensionsvereinbarung abschließen, sollen die ihnen dadurch entstehenden Mehraufwendungen für den Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage und für die höheren Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze abgegolten werden.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, ein Inkrafttreten der Novelle ist für den 1. Jänner 2016 geplant.

Quellen

Parlament.gv.at

Help.gv.at