Dokument-ID: 703047

WEKA (bli) | News | 18.11.2014

Allergeninformationsverordnung tritt in Kraft

Am 13. Dezember 2014 tritt diese neue Verordnung in Kraft. Das bedeutet, dass Lebensmittelunternehmen ab dann auch bei unverpackten Lebensmitteln darüber informieren müssen, ob diese Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können.

Die Allergeninformationsverordnung wurde mit BGBl II Nr 175/2014 kundgemacht und setzt die Bestimmungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), Nr 1169/2011 um. Davon betroffen sind allergene Stoffe, die in Anhang II der LMIV aufgelistet sind und in unverpackten Lebensmitteln vorkommen.

Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden, Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Die Informationspflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar ein Hinweis angebracht ist, dass die Informationen auf Nachfrage mündlich erhältlich sind.

Diese mündliche Information hat durch geschulte Personen zu erfolgen. Die Schulung der Personen muss mindestens alle drei Jahre wiederholt werden und der Schulungsnachweis ist zu dokumentieren.

Der Nachweis der ersten Schulung hat ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Verordnung, damit spätestens am 13. Dezember 2015, zu erfolgen. Die Information über allergene Stoffe hat jedenfalls auf einer schriftlich geführten Dokumentation zu beruhen.

Abgabe in Selbstbedienung

Für Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackt und in Selbstbedienung abgegeben werden, sind folgende Angaben verpflichtend:

  • Bezeichnung des Lebensmittels,
  • das Verzeichnis der Zutaten,
  • die allergenen Stoffe des Anhangs II der LMIV,
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten,
  • die Nettofüllmenge,
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum, gegebenenfalls eine Aufbewahrungs- oder Verwendungsanweisung
  • Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers und
  • die in Anhang III der LMIV für bestimmte Lebensmittel zusätzlich vorgesehenen Angaben.

Information über Süßungsmittel

Die Allergeninformationsverordnung sieht auch bei unverpackten Lebensmitteln eine Information über Süßungsmittel vor, die derzeit in der Süßungsmittelverordnung geregelt sind (§ 5 Allergeninformationsverordnung). Auch dies tritt mit 13. Dezember 2014 in Kraft.

Quellen

WKO

Allergeninformationsverordnung

EU-Lebensmittelinformationsverordnung