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WEKA (kp) | News | 22.05.2015

Elektronische Unterweisungen – was ist zulässig?

Elektronische Unterweisungen haben den Vorteil, dass sie zeit- und ortsunabhängig erfolgen können. In seinem Vortrag beim Forum Prävention 2015 ging DI Ernst Piller, ZAI, darauf ein, wann elektronische Unterweisungen aus Behördensicht zulässig sind.

Unterschied Information – Unterweisung

Als Ausgangspunkt des Vortrags im Rahmen des Forum Prävention 2015 der AUVA rief DI Piller die Unterschiede zwischen Information und Unterweisung in Erinnerung: Information dient der Vermittlung allgemeiner Gefahren- und Präventionssachverhalte und Unterweisung hat die Verbesserung und Sicherstellung des sicheren Verhaltens am konkreten Arbeitsplatz bzw in konkreten Arbeitsprozessen.

Die Unterweisungen müssen den Erfahrungsstand der Mitarbeiter und die konkreten Bedingungen vor Ort berücksichtigen. Man muss sich nach der Unterweisung auch vergewissern, dass das Unterwiesene verstanden wurde. Neben Rückfragen an die Mitarbeiter empfiehlt er dafür, die Handlungen von Mitarbeitern im Rahmen der Unterweisung ausführen zu lassen. Denn daran erkennt man am besten, ob die Botschaft „rübergekommen“ ist.

Erfolgreiche Unterweisung

Er wies auch darauf hin, dass die erfolgreiche Unterweisung daran zu bemessen ist, ob das gewünschte Handlungsergebnis erreicht wird. Auch vor Gericht sei das mehr und mehr der Bewertungsmaßstab. Es müssen daher zwei Fragen eindeutig mit ja beantwortet werden können:

  • wurde der Mitarbeiter unterwiesen?
  • hat der Mitarbeiter gemäß der Unterweisung gehandelt?

Die Antwort auf die erste Frage ergibt sich aus der Unterweisungs-Dokumentation, die zweite aber aus der gelebten Praxis im Betrieb. DI Piller erinnerte in diesem Zusammenhang an die laufenden Kontrollpflichten von Arbeitgebern und Vorgesetzten, die mit dazu beitragen das sicherzustellen.

Elektronische Unterweisungen

Sind nun elektronische Unterweisungen zulässig? Aus dem vorher Angeführten lässt sich ableiten, dass sie nur eingeschränkt eine persönliche Unterweisung ersetzen können. Dies war auch die Botschaft von Herrn DI Piller an die Zuhörer. Die Einschränkungen ergeben sich daraus, dass elektronische Unterweisungen weniger gut an den Erfahrungsstand angepasst werden können, die direkte Kommunikation zu kurz kommen kann und die Übung der Handlungen nicht möglich ist. Darüber hinaus ist der PC für manche Arbeitnehmergruppen ein ungewohntes Medium.

Elektronische Unterweisungen können aber sehr wohl eingesetzt werden:

  • Als ergänzendes Mittel
  • Für wiederkehrende Unterweisungen, Auffrischung von bereits Unterwiesenem
  • Für die Vermittlung von allgemeinen betrieblichen Handlungsanweisungen
  • Wenn es einen geeigneten PC-Arbeitsplatz im Betrieb gibt.

Keine Methode der Wahl sind sie nach besonderen Vorkommnissen (Beinaheunfällen, Unfällen). Hier sind jedenfalls die persönliche Unterweisung und Wissenskontrolle einzusetzen.

Weitere Informationen

Mehr zum Thema elektronische Unterweisungen finden Sie in folgenden Weka-Werken:

Das ASchG in der Praxis – Info und Bestellmöglichkeit

Unterweisungs-Vorlagen Arbeitssicherheit – Info und Bestellmöglichkeit