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WEKA (msc) | News | 21.05.2015

Freiwillige Kennzeichnung von Forschungsmaschinen

Maschinen für Forschungszwecke unterliegen nicht der MSV 2010 und müssen auch nicht mit einem CE-Kennzeichen versehen werden. Eine freiwillige Beschriftung kann aber einen guten Eindruck machen – zum Beispiel bei der Arbeitsinspektion.

Forschungsmaschine gemäß § 1 MSV 2010

Grundsätzlich unterliegen Maschinen sowie unvollständige Maschinen, aber auch zum Beispiel Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel und auswechselbare Ausrüstungen der Maschinensicherheitsverordnung 2010. Die Verordnung setzt unter anderem die Maschinenrichtlinie 2006/24/EG in Österreich um. Sie gilt nicht für Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und auch nur vorübergehende Verwendung finden. Für diese Maschinen muss folglich keine Konformitätserklärung durchgeführt werden, sprich keine CE-Kennzeichnung angebracht werden.

Arbeitsschutzbestimmungen für Forschungsmaschinen

Wesentlich für die Klassifizierung als Forschungsmaschine ist die vorübergehende Verwendung bzw die Demontage nach Durchführung eines Experiments oder der Umbau für andere Aufgabenstellungen. Es liegt auf der Hand, dass zu diesem Zweck die formalen Anforderungen der Maschinenrichtlinie nicht zielführend sind. Trotzdem sind ArbeitgeberInnen verpflichtet geeignete Schutzmaßnahmen zugunsten der MaschinenanwenderInnen entlang geltender Arbeitsschutzbestimmungen zu treffen. Werden diese überprüft, kann die Frage nach der fehlenden CE-Kennzeichnung einer Maschine aufkommen. Mit einem freiwilligen Hinweis lässt sich besondere Sachkenntnis zeigen:

Forschungsmaschine § 1 MSV 2010

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