Dokument-ID: 833465

WEKA (msc) | News | 25.05.2016

„Gehen“ mit Stehleitern immer unzulässig!

Einige Hersteller von beidseitig begehbaren Stehleitern geben an, dass ihre Leitern für das „Gehen“, also die Fortbewegung des aufgestiegenen Verwenders, gebraucht werden können. Das ist in Österreich aber grundsätzlich unzulässig!

ASchG und AM-VO eindeutig

Entgegen jeder Werbebotschaft ist eine Fortbewegung mit einer beidseitig begehbaren Stehleiter durch den aufgestiegenen Verwender aufgrund der österreichischen Bestimmungen im ArbeitnehmerInnenschutz grundsätzlich unzulässig. Beidseitig begehbare Stehleitern müssen vor Gebrauch vollständig geöffnet sein, um eine ausreichende Standsicherheit zu gewährleisten. Diese Bestimmung ist auch nach ÖNORM EN 131-3 entsprechend auf der Leiter zu kennzeichnen. Eine standunsichere Verwendung der Leiter widerspricht sowohl dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) als auch der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO).

In einem Erlass der Arbeitsinspektion heißt es dazu:

  • § 34 Abs 2 Z 3 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) legt fest, dass Leitern derart aufzustellen sind, dass sie gegen Umfallen gesichert sind. Die Standsicherheit ist bei Stehleitern nur bei funktionsfähiger Spreizsicherung gegeben.
  • § 35 Abs 1 Z 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verbietet, dass Arbeitsmittel ohne die für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden. Bei Stehleitern ist die vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen die Spreizsicherung (zB gespannte Kette, eingelegte Spreizsicherung), ohne die eine Stehleiter nicht standsicher aufgestellt ist.

ArbeitgeberInnen und AusbilderInnen in der Pflicht

Die ordnungsgemäße Verwendung von Leitern zu schulen und zu unterweisen fällt in die Informations- und Unterweisungspflicht von ArbeitgeberInnen. Auch entgegen den Versprechungen von Herstellern sind jedenfalls die ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen in Österreich umzusetzen. Etwaiges Fehlverhalten sollte keinesfalls toleriert und erst recht nicht vorgelebt werden. Letzteres hat, gerade im Falle des „Gehens“ mit beidseitig begehbaren Stehleitern, leider durchaus seine Relevanz.

Unterweisung von Leitern und Gerüsten

Weitere Informationen zur Information und Unterweisung von ArbeitnehmerInnen in Bezug auf Leitern und auch Gerüste finden Sie in den „Unterweisungs-Vorlagen Arbeitssicherheit.“

Mehr Informationen und Bestellmöglichkeit

Quelle

GZ: BMASK-461.305/0001-VII/A/2/2014, Beidseitig begehbare Stehleitern - Verbot des "Gehens" mit der Leiter