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WEKA (kp) | News | 18.01.2016

Wichtige Neuerungen im Mutterschutzgesetz seit 01.01.2016

Am 01.01.2016 traten wichtige Änderungen im Mutterschutzgesetz in Kraft. Neben den Neuerungen im Arbeitsschutz enthalten sie wesentliche Erweiterungen für Karenz und Elternteilzeit.

Die Änderungen erfolgten mit den Novellen BGBl I Nr 149/2015 und 162/2015. Ebenfalls in diesen Novellen – und analog – angepasst wurde das Väterkarenzgesetz. Alle Neuerungen gelten seit 01.01.2016.

Neuerungen im Arbeits- bzw Verwendungsschutz

Arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen sind neu in die absoluten und individuellen Beschäftigungsverbote vollumfänglich miteinbezogen (§ 1 Abs 5 MSchG). Es müssen daher spätestens jetzt auch deren Arbeitsplätze in die Mutterschutzevaluierung miteinbezogen werden.

Die Entgeltberechnung für Dienstnehmerinnen, die während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden können, wird konkretisiert: für die Berechnung des Entgelts ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbots maßgeblich.

Nach Fehlgeburten besteht neu ein Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum Ablauf von 4 Wochen. Der Dienstgeber kann über die Fehlgeburt eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

Neuerungen in Bezug auf Karenz und Elternteilzeit

Es wurde eine Arbeitszeitbandbreite bei der Elternteilzeit geschaffen: Die Reduktion muss um mindestens 20 % der Arbeitszeit erfolgen, Mindeststundenzahl sind neu 12 Wochenstunden. Wird zwischen Dienstnehmer/in und Arbeitgeber ein Teilzeitmodell vereinbart, das außerhalb dieser Bandbreite liegt, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne von §§ 15h bzw 15i MSchG vor.

Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, kann die Dienstnehmerin Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat sie ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz. Wird ein Teilzeitantrag zurückgezogen, bleibt dennoch das Recht auf Karenz aufrecht.

Adoptiv- bzw Pflegeeltern haben nun auch dann Anspruch auf Karenz, wenn sie diese nicht gleich bei Übernahme des Kindes antreten. Für Pflege- bzw Adoptivväter entsteht dieser Anspruch bei Kindern, die ab dem 01.01.2016 adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.

Auch gleichgeschlechtliche Partnerinnen haben nun vollen Anspruch auf Karenz.

Selbst wenn ein Teilzeitantrag von der Mutter zurückgezogen wird, behält die Mutter/der Vater den Anspruch auf auf einmal Teilzeitbeschäftigung je Kind.

Aushangpflichtige Gesetze 2016

Die Änderungen im MSchG sowie weitere Änderungen im Jahr 2015 im ASchG, KennV, VGÜ oder AZG haben auch Auswirkungen auf die Aushangpflichtigen Gesetze. Als Unternehmen sind Sie ab dem ersten Mitarbeiter gemäß § 129 ASchG, § 24 AZG und weiteren Gesetzen dazu verpflichtet, Ihren Mitarbeitern die Aushangpflichtigen Gesetze gut zugänglich und in der aktuell geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.

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