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Johann Schöffthaler | News | 18.05.2016

Zeitausgleich und Zeitguthaben: Über die Arbeitsflexibilität zum 12-Stunden-Arbeitstag

Gastautor Johann Schöffthaler erläutert die gesetzlichen Regelungen zum Ausgleich von Zeitguthaben. Was muss aus Sicht des Arbeitsschutzes und Arbeitsrechtes beachtet werden? Besteht ein Rückforderungsanspruch des Entgelts bei Minusstunden?

Fakten zur Teilzeitarbeit

Im Jahresdurchschnitt 2015 nahm bei den Erwerbstätigen die Vollzeitbeschäftigung gegenüber 2014 um 10.200 Personen zu, die Teilzeitbeschäftigung stieg um 25.400 auf 1.171.900 Teilzeitarbeitskräfte. Aufgrund des stärkeren Anstiegs bei den Erwerbstätigen in Teilzeit erhöhte sich die Teilzeitquote auf 28,2 % (vgl. Statistik Austria).

Diese Steigerung der Teilzeitbeschäftigung in Verbindung mit § 7 Abs 4 und 4a AZG (Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren Arbeitsbedarfes; hier sind 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche in insgesamt 24 Wochen des Jahres möglich), führt zu einem auffälligen Anstieg von 12-Stunden-Arbeitstagen.

Gesetzliche Regelungen zum Ausgleich von Zeitguthaben

Sozialpolitischer Grundgedanke der Vorschriften hinsichtlich der §§ 19e und 19f Arbeitszeitgesetz (AZG) ist das Ziel, den Ausgleich von Zeitguthaben auch in der Praxis durch entsprechende Freizeit sicherzustellen und zu verhindern, dass unter dem Vorwand der Flexibilität eine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt (vgl. OGH 9 ObA 96/04i, DRdA 2006, 219). In erster Linie geht es hier um Fälle aus der Praxis, in denen der Freizeitverbrauch aus betrieblichen Gründen unterbleibt.

Der Verbrauch offener Zeitguthaben scheitert aber auch oft am Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin, weil dieser oder diese ohne triftigen Grund die Freizeit nicht verbraucht. Eine entsprechende Anordnung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, in der kein Hinderungsgrund für den Freizeitverbrauch vorliegt, ist gerechtfertigt. Dass Zeitguthaben entgegen einem entsprechenden Angebot des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin nicht verbraucht werden, obwohl es dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zumutbar ist, widerspricht dem Zweck der Vereinbarung eines Zeitausgleichs oder eines Zeitguthabens, aber auch dem sozialpolitischen Ziel der §§ 19e und 19f. Der erste Satz des § 19e Abs 1 AZG sieht vor, dass Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich finanziell abzugelten sind. Werden Zeitguthaben ausbezahlt, so sind sie in jenem Monat beitragspflichtig für die Sozialversicherung, in dem die Auszahlung erfolgt. Eine willkürliche Verschiebung in andere Zeiträume, um der Beitragspflicht unter Ausnutzung der Höchstbeitragsgrundlage zu entkommen, ist nicht zulässig (vgl. VwGH 21.4.2004, 2001/08/0048).

Vorliegen von Zeitguthaben

Ein Zeitguthaben liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin Anspruch auf bezahlte Freizeit zusätzlich zu gesetzlichen Freizeitansprüchen wie Urlaub oder Pflegefreistellung erworben hat. Grundlage dieser Ansprüche ist eine individualrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in, wonach finanzielle Ansprüche des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin in Freizeitansprüche umgewandelt werden (z.B. bei der Abgeltung von Mehrarbeit oder Überstundenarbeit). Solche Zeitguthaben für Überstundenarbeit oder auch für Mehrarbeit (im Falle der Teilzeitarbeit) werden üblicherweise als „Zeitausgleich“ bezeichnet. Durch den Verbrauch des Zeitausgleichs entfällt eine nach der Arbeitszeiteinteilung vorgesehene Arbeitszeit, das Entgelt für die ausgefallene Arbeitszeit wird als Ausgleich für die unterbliebene Bezahlung der Mehrarbeit weiterbezahlt. Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin darf dadurch kein Nachteil entstehen. Das heißt, Zuschläge für Überstundenarbeit und zuschlagspflichtige Mehrarbeit müssen beim ausgeglichenen Zeitausmaß berücksichtigt oder zusätzlich finanziell abgegolten werden (vgl. OGH 9 ObA 155/88, Arb 10.725).

Zeitguthaben werden aber auch erworben, wenn bei flexiblen Arbeitszeitregelungen von vornherein vereinbart ist, dass Überschreitungen des vereinbarten Ausmaßes der Arbeitszeit an einzelnen Tagen oder Wochen nicht in Geld, sondern durch Reduzierungen der Arbeitszeit in anderen Tagen oder Wochen auszugleichen sind und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ein gleichbleibendes, auf der durchschnittlichen vereinbarten Arbeitszeit beruhendes Entgelt gebührt. Solche Zeitguthaben entstehen bei durchrechenbaren Arbeitszeiten, bei Bandbreitenmodellen, aber auch bei Gleitzeitvereinbarungen. Bei der Gleitzeit liegt es beim Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin, Zeitguthaben anzusparen, die dann durch geringere Arbeitsleistungen in anderen Zeiträumen ausgeglichen werden.

Minusstunden – Besteht ein Rückforderungsanspruch?

Es ist bei Bandbreiten und der Gleitzeit möglich, zuerst weniger zu arbeiten als durchschnittlich vorgesehen und dann diese Zeitschuld abzuarbeiten. Für die Behandlung von bei Beendigung bestehenden Zeitschulden („Minusstunden“) sieht das Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen vor. Eine Rückforderung darf nicht stattfinden, wenn das Unterbleiben der Arbeitsleistung der Sphäre des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuzurechnen ist. Soweit die Zeitschuld daher auf die im betrieblichen Interesse liegende Arbeitszeiteinteilung zurückgeht (wie etwa bei einer Bandbreitendurchrechnung bzw bei Ausgabe von Dienstplänen), wird gemäß § 1155 ABGB ein Rückforderungsanspruch nicht in Betracht kommen. Sind die Minusstunden im eigenen Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin entstanden (z.B. bei Gleitzeit), so ist in solchen Fällen die Zeitschuld auf Basis eines einfachen Stundenlohns in Geld umzurechnen und abzuziehen, sofern der fehlende Ausgleich nicht dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zuzurechnen ist, wie es etwa bei berechtigtem vorzeitigen Austritt der Fall ist.

Freizeitanspruch als Ausgleich für Mehrarbeit

Im Zuge des Vordringens flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsformen kommt dem Freizeitanspruch als Ausgleich für Mehrarbeit zu anderen Zeiten immer größere Bedeutung zu. Ein Grundgedanke flexibler Arbeitszeiten ist, dass die Arbeitszeiten den Bedürfnissen (meist betrieblichen Bedürfnissen nach kostengünstiger Mehrarbeit in Zeiten hoher Auslastung) besser angepasst werden. Wenn dadurch die Arbeitszeit nicht insgesamt erhöht werden soll, muss ein Ausgleich durch geringere Arbeitszeit in anderen Zeiträumen gefunden werden.

Sehr häufig werden Durchrechnungszeiträume mit dem Ansparen von Zeitguthaben bei der Altersteilzeit nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz vereinbart, was den Effekt eines früheren faktischen Antritts des Ruhestands durch die Vereinbarung von Blockfreizeit am Ende des Dienstverhältnisses hat. Dieses Zeitansparen ist auch sinnvoll bei Branchen wie dem Baugewerbe, welche saisonal unterschiedlich ausgelastet sind. Durch die geblockte Freizeit darf dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin kein Nachteil entstehen, es steht somit auch während der Freizeitphase der volle Anspruch auf Sonderzahlungen zu (vgl. OGH 8 ObS 20/05g, DRdA 2006, 241). Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin soll aus der Konstruktion aber auch kein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen: Kommt es im geblockten Altersteilzeitmodell während der Vollzeitphase zu Krankenständen, erwirbt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung Zeitguthaben für die Freizeitphase. Für jene Zeiten eines Krankenstandes, in denen nur Anspruch auf Fortzahlung des halben Entgelts besteht, ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nur die Hälfte des Zeitguthabens gutzuschreiben, nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches wird überhaupt kein Zeitguthaben für die Freizeitphase erworben (vgl. OGH 9 ObA 19/07w, DRdA 2009/11).

Hinweis § 1155 ABGB

(1) Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

(2) Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.