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Dokument-ID: 094700

Vorschrift

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 59. Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung

idF BGBl. I Nr. 70/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1999

Die Bundesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind,
  2. die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind,
  3. Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.