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Dokument-ID: 1067103

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

§ 115. Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Für Notfalleinsatzkräfte hat eine Ermittlung, für die in § 114 genannten Personen zumindest eine Abschätzung der Dosis zu erfolgen, die aus einem Einsatz bzw. einer Arbeit gemäß § 114 Abs. 2 resultiert.

(2) Eine ärztliche Untersuchung im Sinne von § 69 Abs. 3 hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine der in Abs. 1 genannten Personen einer Exposition über den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war.

(3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 2 sind zur Gänze vom Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu tragen.