Dokument-ID: 1166405

Vorschrift

Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18a. Verfahren für Seveso-Betriebe

idF LGBl. Nr. 11/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2024

(1) Eine nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligung für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, fallen (Seveso-Betriebe), ist unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nur zu erteilen, wenn der im Flächenwidmungsplan festgelegte Auswirkungsbereich eingehalten wird. Der Nachweis obliegt dem Bauwerber im Bauverfahren und ist der Landesregierung bekannt zu geben.

(2) Der Neu-, Zu- und Umbau von Seveso-Betrieben, die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb sowie die wesentliche Änderung von solchen Betrieben bedürfen einer Bewilligung und sind so zu planen und auszuführen, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, vermieden oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. Eine wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben ist jede Änderung der Anlage, des Betriebs, des Lagers, des Verfahrens oder der Art, der physikalischen Form oder der Menge des gefährlichen Stoffes, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnte oder die dazu führen könnte, dass ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse im Sinne des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse im Sinne des Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU wird oder umgekehrt. (LGBl. Nr. 11/2024)

(3) Auf Grundstücken innerhalb des Auswirkungsbereichs eines bestehenden Seveso-Betriebs sind Neubauten sowie Zu- und Umbauten und bewilligungspflichtige Änderungen, wenn sie geeignet sind, eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls zu bewirken, so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, vermieden oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.

(4) Für Verfahren gemäß Abs. 2 und 3 gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Vorhaben sind bei der jeweiligen Standortgemeinde zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden für sechs Wochen aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch die Standortgemeinde im Internet zugänglich zu machen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel und im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Die Kundmachung hat Folgendes zu enthalten:
    1. den Gegenstand des Projekts,
    2. gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten ist,
    3. die zuständige Behörde,
    4. den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme,
    5. den Hinweis auf die Möglichkeit und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme,
    6. die Art der möglichen Entscheidungen.
  2. Innerhalb der Auflagefrist haben die Parteien gemäß Z 3 das Recht schriftliche Stellungnahmen einzubringen. In der Kundmachung ist auf die Möglichkeit zur Einbringung solcher Stellungnahmen hinzuweisen. Bei der Entscheidung über die Baubewilligung ist auf diese Stellungnahmen Bedacht zu nehmen.
  3. Zusätzlich zu den Parteien im Sinne des § 21 Abs. 1 kommt den potentiell betroffenen Personen, Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 und 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, erfüllen sowie Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, wenn sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt dieses Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren gemäß § 18a beteiligen könnte, wenn dieses Vorhaben im anderen Staat ausgeführt würde, Parteistellung im durchzuführenden Baubewilligungsverfahren zu.
  4. Sofern den Parteien gemäß Z 3 nicht bereits auf Grund des § 21 Abs. 1 Parteistellung zukommt, können sie im Bauverfahren die Einhaltung des im Flächenwidmungsplan festgelegten Auswirkungsbereichs gemäß Abs. 1 und die Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend machen. Nach Abschluss des Verfahrens hat die Behörde den Bescheid einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen und die Ergebnisse der vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen sowie eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Bescheiderlassung berücksichtigt wurden, im Internet kundzumachen. Werden im Rechtsmittelverfahren Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(LGBl. Nr. 11/2024)