Dokument-ID: 142419

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 16.

idF LGBl. Nr. 16/1949 | Datum des Inkrafttretens 09.04.1949

(1) Der Dienstpflicht nach §§ 14 und 15 unterliegen nicht

  1. Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dazu nicht fähig sind,
  2. Personen, die im Heeresdienst, öffentlichen Sicherheits-, Gesundheits- oder Seelsorgedienst tätig sind.

(2) Fahrzeuge und Zugtiere des Bundes oder des Landes dürfen nur mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Stellen gemäß § 14 Abs. 2 herangezogen werden; Fahrzeuge und Zugtiere, die im Gesundheits- und Rettungsdienst oder von Ärzten und Tierärzten zur Ausübung ihres Berufes verwendet werden, unterliegen nicht der Anforderung, desgleichen nicht Zuchthengste, trächtige und säugende Stuten.