Dokument-ID: 754892

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 61. Sinngemäße Anwendung für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren (nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 111/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2002

Die Bestimmungen der §§ 57 bis 59 gelten sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren.