Dokument-ID: 825925

Vorschrift

Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Zwangsbefugnisse

idF LGBl. Nr. 14/2016 | Datum des Inkrafttretens 05.06.2016

Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes erforderlichen Zwangsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren auf Gefahr und bei Verschulden auf Kosten der Verursacherin bzw. des Verursacher anzuordnen und zu vollstrecken. Die Behörde hat hierüber binnen drei Tagen an die Verursacherin bzw. den Verursacher einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.