Dokument-ID: 115404

Vorschrift

Wiener Feuerwehr-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Dienstgrade und Rangabzeichen

idF LGBl. Nr. 45/2016 | Datum des Inkrafttretens 12.11.2016

(1) Die Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß § 14 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat. Für die Verleihung von Dienstgraden gelten die Vorschriften des § 7.

(2) Anträge auf Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen sind von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber einzubringen und haben folgende Angaben zu enthalten: Lebensalter, Dienstalter in der Betriebsfeuerwehr, Funktion in der Betriebsfeuerwehr, Art und Dauer der Ausbildung im Feuerwehrdienst.
(LGBl. Nr. 45/2016)

(3) Der Magistrat kann die Verleihung eines Dienstgrades von einer Überprüfung der fachlichen Eignung, erforderlichenfalls einer ergänzenden Ausbildung abhängig machen.