Dokument-ID: 052629

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 46. Heizanlage, Rohrleitungen und Lüftungsanlagen

(1) Volltheater dürfen nur zentral oder elektrisch beheizt werden. In Kanzleien, Werkstätten und in der Wohnung des Hausaufsichtsorganes sind auch andere Heizungsanlagen zulässig.

(2) Putzöffnungen von Rauchfängen sind im Kellergang anzubringen.

(3) Das Bühnenhaus ist durch geeignete technische Einrichtungen (Fenster, Entlüftungsklappen, Lüftungsanlagen) wirksam ins Freie entlüftbar einzurichten. Die Lüftungsanlage des Bühnenhauses darf nicht mit der des Zuschauerraumes verbunden sein.