Lagermengen nach VbF 2023
Seit dem 01.03.2023 gilt die neue Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF 2023). Der Definitionsbegriff Lagerung fällt prinzipiell unter den Regelungsbereich der GewO – Gewerbeordnung 1994. Man versteht darunter generell das Aufbewahren zur späteren (internen oder externen) Verwendung. Daraus resultiert über den geplanten Nutzen eine Strukturforderung für ein Lager.
Lagerung iSd VbF 2023 ist das Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten zwecks Aufbewahrung in Behältern für eine betriebliche Tätigkeit oder für die Abgabe an Dritte. Lagerung liegt auch dann vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Lagerung liegt ferner vor, wenn sich brennbare Flüssigkeiten zum Zweck der Befüllung von oder der Entnahme aus Lagereinrichtungen in Rohrleitungen oder daran angeschlossenen Füll- oder Entnahmeeinrichtungen befinden.
In diesem kostenlosen Dokument finden Sie eine hilfreiche Übersicht über die Lagermengen von brennbaren Flüssigkeiten nach der VbF 2023!
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A.) Generell je Brandabschnitt in ortsbeweglichen Behältern
1.a. Außerhalb von Sicherheitsschränken (nur) in Verkaufs-, Arbeits- oder Vorratsräumen bis 500 m² Grundfläche
1.b. Außerhalb von Sicherheitsschränken (nur) in Verkaufs-, Arbeits- oder Vorratsräumen über 500 m² Grundfläche
2. Im Sicherheitsschrank in Verkaufs-, Arbeits- oder Vorratsräumen
3. Allgemein, auch (aber nicht determinierend!) in Verkaufs-, Arbeits- oder Vorratsräumen: („allgemeine Kleinlagermenge im Raum“)
4. Arbeits-/Maschinenräume für Heizungsanlagen
4.a Bestimmung im § 30 Abs 3 Z 3
B.) (Speziell) In Lagerräumen in Sicherheitsschränken oder Lagergebäuden (in Lagerbehälter oder ortsbeweglichen Behältern)
5. In Lagerräumen oder in Sicherheitsschränken, aber NICHT in Verkaufs-, Arbeits- oder Vorratsräumen
6. In einem Lagergebäude: eigenes Bauwerk, das an mindestens 3 Seiten Brandbekämpfung ermöglicht und wenn, dann feuerbeständig an bestehende Bauwerke angeschlossen ist
C.) Im Freien (in Lagerbehälter oder ortsbeweglichen Behältern)
7. In Lagerbereichen (mindestens eine Wand fehlt, mit und ohne Überdachung)
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