Wohnungseigentumsvertrag (mit detaillierten Bestimmungen)
§ 2 Abs 1 WEG definiert das Wohnungseigentum als das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Wohnungseigentum ist daher kein Eigentum im eigentlichen Sinn, sondern stellt ein (dingliches) Recht des (ideellen) Miteigentümers eine Liegenschaft dar. Es wird ihm ein Nutzungsrecht an einem bestimmten, konkret umschriebenen (Wohnungseigentums-) Objekt einer Liegenschaft übertragen.
Ein Wohnungseigentümer erwirbt nicht Eigentum ieS an einer Wohnung, weil er nicht iSd § 354 ABGB mit der Substanz und den Nutzungen der Sache nach Willkür zu schalten berechtigt ist. § 5 Abs 3 Satz 1 WEG sieht als einzigen möglichen Modus zum „Eigentumserwerb“ an einem Wohnungseigentumsobjekt nur die Einverleibung im Grundbuch vor. Im Unterschied zu sonstigen Sachen des Eigentumsrechtes kommt daher eine Ersitzung des Wohnungseigentums überhaupt nicht infrage.
Kostenloser Wohnungseigentumsvertrag (mit detaillierten Bestimmungen, unter Berücksichtigung der WEG-Novelle 2022)
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- Erhaltungsarbeiten
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Ihre Vorteile
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I. Miteigentumsanteile, Nutzwert, Wohnungseigentumseinräumung
II. Verfügungsrechte der Wohnungseigentümer
Umbauten
Widmung
III. Aufwendungen, Aufteilungsschlüssel, Rücklage, Erhaltung
IV. Verwaltung
V. Aufsandung
VI. Mitteilungen
VII. Sonstiges
VIII. Zustimmung zur Nutzwertänderung Vollmacht
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