Eingetragene Partnerschaft
Definition
Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Die eherechtlichen Bestimmungen des ABGB und EheG werden im EPG mit wenigen Ausnahmen zumeist wörtlich übernommen.
Wesen, Begründung
Eine eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz, BGBl Nr 162/1987, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden.
- Voraussetzungen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (zB Persönliche Voraussetzungen, Hindernisse, Form, Partnerschaftsbuch, Partnerschaftsurkunde)
Muster, Muster, Muster
Rechtliche Aspekte
Das EPG nennt explizit den Grundsatz der Gleichheit eingetragener Partner. Grundsätzlich besteht eine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, weiters zur anständigen Begegnung und zum Beistand.
- EP - Rechte und Pflichten
- EP - Umfassende Gemeinschaft, Vertrauensbeziehung
- EP - Gemeinsames und gesondertes Wohnen
- EP - Unterhalt während einer eingetragenen Partnerschaft
ABGB- und IPR-Regeln
Auflösung
Als Gründe für die Auflösung kommen in Betracht:
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sowie über die Auflösung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den Parteien ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben.
Strafrecht
Sonstige

