Lebensgemeinschaft
Definition
Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um eine länger andauernde Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau, die nicht die Voraussetzungen einer anerkannten Ehe erfüllt.
Rechtliche Aspekte
Rechte und Pflichten der Lebensgefährten können im Unterschied zur Ehe nur aus einzelnen Bestimmungen abgeleitet werden. Jedoch ist aus einer Lebensgemeinschaft insbesondere weder ein Unterhaltsanspruch, noch eine Treue- und Beistandspflicht ableitbar.
- Mietrecht und Wohnungseigentum
- Mitversicherung in der Sozialversicherung
- Pflegefreistellung im Falle einer Krankheit
- Erbrecht
- Verträge zwischen Lebensgefährten (zB Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung)
Muster, Muster, Muster
Kinder
Ein Kind kann auch durch den Lebensgefährten adoptiert werden. Hiefür ist ein schriftlicher Vertrag (Adoptionsvertrag) zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind erforderlich.
Muster, Muster, Muster
- Anerkennung der Vaterschaft bei Anmeldung der Geburt
- Antrag Feststellung der Abstammung, Festsetzung von Unterhalt, Vorläufiger Unterhalt
- Antrag eines (ehemaligen) Lebensgefährten auf Feststellung, dass die Kindesobsorge auf ihn übergegangen
- Antrag auf gemeinsame Obsorge
- Antrag auf abgeänderte Besuchsrechtsausübung mit Besuchsbegleitung zu mj unehelichem Kind
Auflösung
Für die Auflösung der Lebensgemeinschaft bestehen keine spezifischen Regeln. Die Bestimmungen für die Auflösung der Ehe (§ 81ff EheG) sind nicht anzuwenden. Im Idealfall können Lebensgefährten einen Partnerschaftsvertrag heranziehen, in dem die wesentlichen Bereiche bereits vorab geregelt wurden.
- GesBR-Regeln (zB gemeinsam erworbene Liegenschaften) bei Auflösung von Lebensgemeinschaften
- Auflösung der Lebensgemeinschaft mit Hilfe des Bereicherungsrechts
Muster, Muster, Muster
Gleichgeschlechtliche
Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sind im Prinzip klassischen Lebensgemeinschaft gleich gestellt.

