Scheidung
einvernehmlich
Die einvernehmliche Ehescheidung ist in § 55a EheG geregelt. Verfahrensrechtliche Voraussetzung der einvernehmlichen Ehescheidung ist ein gemeinsamer Antrag der Eheleute beim Außerstreitrichter. Sachliche Voraussetzung ist eine
- mindestens sechsmonatige Aufhebung der „ehelichen Lebensgemeinschaft“,
- das beiderseitige Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung der Ehe,
- das Einverständnis über die Scheidung sowie
- eine formgebundene Vereinbarung der Ehegatten über die wichtigsten Scheidungsfolgen (zB Obsorge, Kindesunterhalt, Ersparnisse).
Weitere interessante Beiträge
- Inhalt von Scheidungsfolgevereinbarungen
- Übertragung von Liegenschaften im Zusammenhang mit einvernehmlichen Ehescheidungen
- Einvernehmliche Scheidung - Verfahren und Gebühren
- Erforderliche Dokumente im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung
Muster, Muster, Muster
- Antrag auf einvernehmliche Scheidung
- Scheidungsvereinbarung mit Ehegattenunterhaltsverzicht, gemeinsamer Obsorge, Übertragung von Liegenschaftsanteilen, Darlehensübernahme
- Scheidungsfolgenvereinbarung - Aufenthaltsort Kinder 4 Tage bei Mutter, 3 Tage bei Vater, reduzierter Kindesunterhalt
- Scheidungsvereinbarung mit Schad- und Klagsloshaltung hinsichtlich des Unterhaltes volljähriger Kinder und Verzicht auf Ansprüche gegen Elternteil eines Ehegatten
- Testament nach einvernehmlicher Ehescheidung wegen künftiger Obsorge gemeinsamer Kinder
- Exekutionsantrag - Unterhaltsrückstand nach einvernehmlicher Ehescheidung
- Forderungsexekution - Fahrnisexekution und Zwangsversteigerung wegen Unterhaltsrückstands
wegen Verschuldens
Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn der andere Ehegatte die Ehe
- durch eine schwere Eheverfehlung oder
- durch ehrloses oder unsittliches Verhalten
- schuldhaft
- so tief zerrüttet hat,
- dass die Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft dem Wesen der Ehe nach nicht mehr möglich ist.
Weitere interessante Beiträge
Muster, Muster, Muster
aus anderen Gründen
Voraussetzung für eine Scheidung nach § 49 EheG ist das Verschulden an der Eheverfehlung und somit auch die Zurechnungsfähigkeit des ehewidrig Handelnden.
- Scheidungsgrund – Geisteskrankheit
- Scheidungsgrund – Ansteckende oder ekelerregende Krankheit
- Scheidung aus anderen Gründen – Härteklausel und Schuldauspruch
- Scheidung aus anderen Gründen – Verfahrensablauf
Muster, Muster, Muster
Auflösung Ehe
Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei bzw sechs Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren.
Kinder
Wird die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht.
Weitere interessante Beiträge
Muster, Muster, Muster
- Antrag auf Besuchsrecht (Telefonkontakt)
- Antrag auf zwangsweise Durchsetzung eines Besuchsrechts
- Antrag Bemessung Kindesunterhalt sowie Antrag einstwilliger Kindesunterhalt
- Entziehung der Obsorge eines geschiedenen alleinobsorgeberechtigten Ehegatten und Obsorgeübertragung verbunden mit Antrag auf Verfügung einer vorläufigen dringenden Maßnahme
Aufteilungsverfahren
Wird eine Ehe geschiede, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.
Muster, Muster, Muster
Klage
Weitere Musterklagen im Zusammenhang mit Ehescheidungen
eATHB
Wiener Rechtsanwälte sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Treuhandgelder ausschließlich über elektronisch besonders gesicherte Anderkonten abzuwickeln (elektronische anwaltliche Treuhandbuch, kurz: eATHB). Über diese Konten kann nur nach Erteilung des "Freigabesiegels" durch die Rechtsanwaltskammer Wien disponiert werden.

