Haftung GmbH
Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person und damit selbst Zurechnungssubjekt von Rechten und Pflichten. Das Gesellschaftsvermögen, mit dem die GmbH ihren Gläubigern für entstandene Verbindlichkeiten haftet, ist vom Vermögen der Gesellschafter strikt zu trennen. In die Praxis ist sehr häufig auch die Beantwortung der Frage relevant, wer für die Erfüllung der Rechtsgeschäfte haftet, die im Gründungsstadium von der Vorgründungsgesellschaft bzw von der Vorgesellschaft abgeschlossen wurden. Zur Regelung dieser Fragestellungen ist im GmbHG die so genannte „Handelndenhaftung“ normiert. Grundsätzlich gehen Rechtsgeschäfte nach Gründung der GmbH auf diese über.
Der Vorteil einer Kapitalgesellschaft für den einzelnen Gesellschafter besteht darin, dass er grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Ausnahmen bestehen zB bei Ausfallhaftung für einen anderen Gesellschafter bei Nicht-Leistung des Stammkapitals sowie in den Fällen eines Haftungsdurchgriffs).
Haftung GmbH – Geschäftsführer (Aufbringung und Bewertung der Stammeinlage)
Wofür haften Geschäftsführer in Bezug auf die Aufbringung und Bewertung der Stammeinlage?
Christian Fritz | Praxiswissen | FachbeitragHaftung GmbH
Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person, sodass das Gesellschaftsvermögen vom Vermögen der Gesellschafter zu trennen ist („Trennungsprinzip“). Die GmbH haftet daher ihren Gläubigern selbst für entstandene Verbindlichkeiten.
Verena Ehrnberger - Angela Perschl - Christian Fritz | FachbeitragHaftung GmbH – Gesellschafter
Das wesentliche Charakteristikum der GmbH ist, dass die Haftung der Gesellschafter mit der Höhe ihrer Stammeinlage beschränkt ist. Allerdings kann es auch bei der GmbH in bestimmten Fällen zu einem Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter kommen.
Verena Ehrnberger - Christian Fritz | Fachbeitrag

