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Haftung GmbH

Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person und damit selbst Zurechnungssubjekt von Rechten und Pflichten. Das Gesellschaftsvermögen, mit dem die GmbH ihren Gläubigern für entstandene Verbindlichkeiten haftet, ist vom Vermögen der Gesellschafter strikt zu trennen. In die Praxis ist sehr häufig auch die Beantwortung der Frage relevant, wer für die Erfüllung der Rechtsgeschäfte haftet, die im Gründungsstadium von der Vorgründungsgesellschaft bzw von der Vorgesellschaft abgeschlossen wurden. Zur Regelung dieser Fragestellungen ist im GmbHG die so genannte „Handelndenhaftung“ normiert. Grundsätzlich gehen Rechtsgeschäfte nach Gründung der GmbH auf diese über.

Der Vorteil einer Kapitalgesellschaft für den einzelnen Gesellschafter besteht darin, dass er grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Ausnahmen bestehen zB bei Ausfallhaftung für einen anderen Gesellschafter bei Nicht-Leistung des Stammkapitals sowie in den Fällen eines Haftungsdurchgriffs).

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