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Stefan Schermaier - Dorian Schmelz | News | 08.10.2012

Änderungen von Aktienbuch und Aktientypen durch das GesRÄG 2011

Die Gastautoren Dr. Stefan Schermaier und Mag. Dorian Schmelz erläutern, welche Pflichten sich für Organe der Aktiengesellschaft aus dem GesRÄG 2011 bezüglich Aktienbuch und Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien bis 2014 ergeben.

Zielsetzung des GesRÄG 2011

Nach der vor dem In-Kraft-Treten des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl I Nr 53/2011; „GesRÄG“) geltenden Rechtslage bestand im österreichischen Aktienrecht ein weitgehendes Wahlrecht zwischen der Ausgabe von Inhaber- und Namensaktien. Im Februar 2010 beschloss der Ministerrat aufgrund des von der Financial Action Task Force („FATF“), einem zwischenstaatliches Gremium zur Schaffung international einheitlicher Standards im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in ihrem am 1.12.2009 veröffentlichten Prüfbericht zu Österreich aufgezeigten Handlungsbedarfs zur Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften („AGs“) mit Inhaberaktien gesetzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei AGs, die das in wesentlichen Teilen bereits im August 2011 in Kraft getretene GesRÄG maßgeblich bestimmten (ErlRV GP XXIV RV 1685 AB 1708 S 148; „ErlB“), dies insbesondere durch

(i) die Ausgestaltung der Namensaktie als Regelfall (§ 9 Abs 1 AktG);

(ii) die Aufhebung des Instituts des Zwischenscheins (Streichung von § 8 Abs 6 AktG idF BGBl I Nr 111/2010);

(iii) weitere in das Aktienbuch („AB“) einzutragende Daten (§ 61 AktG) und

(iv) erweiterte Offenlegungspflichten im Firmenbuch (insb § 13 Abs 5, § 87 Abs 6, § 108 Abs 3 AktG).

Aktienbuch (AB)

Alle Aktien, die nach Gesetz oder Satzung Namensaktien sind, sohin jedenfalls die Aktien nicht börsenotierter Gesellschaften, sind in das AB der Gesellschaft einzutragen (§ 61 Abs 1 AktG). Ein AB ist daher unabhängig von der Ausgabe von Aktien zu führen.

Nachdem bislang Name/Firma, Geburtsdatum, allenfalls Register und Registernummer sowie eine zustellfähige Anschrift des Aktionärs, Stückzahl oder Aktiennummern der gehaltenen Aktien und der Nennbetrag von Nennbetragsaktien im AB einzutragen waren, ist nunmehr bei einer nicht börsenotierten AG auch eine vom Aktionär bekannt zu gebende, auf diesen lautende Kontoverbindung bei einem Kreditinstitut iSv § 10a Abs 1 AktG im AB einzutragen; auf dieses Konto sind „sämtliche Zahlungen zu leisten“. Ungeachtet dieses undifferenzierten, weiten Gesetzeswortlauts sprechen Telos der Norm und die ErlB dafür, den Gesetzeswortlaut auf solche Zahlungen einzuschränken, die aus der Aktionärsstellung folgen, wie dies etwa auf Dividendenausschüttungen zutrifft (Edelmann, ecolex 2012, 229). In diesen Fällen ist eine Auszahlung in Bar unzulässig (ErlB). Wenngleich die Rspr ein weitgehendes Einsichtsrecht der Aktionäre in das ganze AB annimmt (RIS-Justiz RS0035082), dürfte sich dieses nicht auf die Kontoverbindung der anderen Aktionäre beziehen (Eigner/Gall, ecolex 2011, 920 mWN).

Gehören“ die Aktien einer anderen als der im AB eingetragenen Person (abgestellt wird sohin auf das rechtliche Eigentum an den Aktien), sind die vorgenannten Angaben auch über diese andere Person im AB einzutragen, sofern der Aktionär kein Kreditinstitut iSv § 10a Abs 1 AktG ist, da das letztgenannte ohnehin einer besonderen Aufsicht unterliegt. Die Eintragung einer Person, der die Aktien nicht gehören, im AB ist zwar weiterhin zulässig, muss aber mit einer Offenlegung des tatsächlichen Eigentümers einhergehen (ErlB). Dies erhöht die Transparenz der Aktionärsstruktur, erleichtert behördliche Ermittlungstätigkeit und letztlich auch die Kommunikation der AG mit ihren Aktionären. Weiterhin nicht im AB einzutragen sind nach hM Treuhandschaften mit Eigentumsübergang (Edelmann aaO; Eigner/Gall, aaO).

Primat der Namensaktie

Das nunmehrige Primat der Namensaktie gründet auf § 9 Abs 1 AktG, demzufolge Namensaktien auszugeben sind, sofern nicht ein in § 10 Abs 1 AktG taxativ genannter Ausnahmetatbestand vorliegt: Hiervon erfasst werden einerseits börsenotierte AGs, andererseits solche, die nach ihrer Satzung zum Handel an einer Börse iSv § 3 AktG (dh zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr) zugelassen werden sollen, beschränkt auf die hiervon erfassten Aktien. Der Dritte Markt der Wiener Börse erfüllt zwar nicht den Börsebegriff des § 3 AktG, an diesem gelistete „Altgesellschaften“ (dies sind solche, deren Aktien am 1.8.2011 bereits am Dritten Markt gehandelt wurden) sind börsenotierten Gesellschaften jedoch für die Dauer der Einbeziehung ihrer Aktien in den Dritten Markt gleichgestellt (§ 262 Abs 30 AktG). Grund dieser Ausnahmen sind die bereits aufgrund börserechtlicher Bestimmungen (insb §§ 91ff BörseG) bestehenden Mitteilungspflichten. Im Fall eines Delistings erfüllt die betreffende AG die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 AktG nicht mehr, sodass die notwendigen Schritte zur Umstellung auf Namensaktien zu setzen sind (ErlB).

Zwischenscheine dürfen gegenwärtig nicht mehr ausgegeben werden, bereits ausgegebene Zwischenscheine sind bis 31.12.2013 in Namensaktien (bzw bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands des § 10 Abs 1 AktG in Inhaberaktien) umzuwandeln. Das GesRÄG bereinigt(e) im Übrigen das AktG um die Zwischenscheine betreffenden Bestimmungen.

Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden und sind in einer bzw mehreren Sammelurkunde(n) zu verbriefen. Da Inhaberaktien nur noch in Ausnahmefällen bestehen, ist neben einer vereinfachten Übertragung dieser Aktien durch bloße Übergabe der Aktienurkunde vor allem auch die Vermeidung der Offenlegung der Identität des Aktionärs gegenüber Gesellschaft und insb der Öffentlichkeit nur noch eingeschränkt möglich, dies insb im Fall der Treuhandschaft mit Eigentumsübergang. Auch bei Inhaberaktien besteht Beteiligungspublizität unverändert im Fall der Ein-Mann-AG (§ 5 Z 6 FBG) und bei Überschreiten börserechtlicher Beteiligungsschwellen (§ 91 BörseG).

Übergangsbestimmungen

Die gemäß § 61 Abs 1 Z 3 und 4 AktG erforderlichen zusätzlichen Angaben (Kontoverbindung, dritter Eigentümer der Aktien) sind bis zum 1.1.2013 im AB einzutragen. Dies fällt in die Zuständigkeit des Vorstands, der zur Führung des ABs verpflichtet ist.

Die Regelungen betreffend Aktientypen sind bei bestehenden AGs dadurch umzusetzen, dass deren Satzungen anzupassen und Inhaberaktien und Zwischenscheine gegebenenfalls umzuwandeln sind (hierzu näher Schopper in Jabornegg/Strasser, AktG I5 § 10 Rz 32). Dazu haben der Vorstand und der Aufsichtsrat für eine vor diesem Zeitpunkt stattfindende Hauptversammlung eine entsprechende Satzungsänderung vorzuschlagen; dies gilt sinngemäß für eine innerhalb eines Jahres stattfindende Hauptversammlung im Fall des Verlusts der Börsenotierung (§ 262 Abs 27 AktG). Den Aktionären ist spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung als Beschlussvorschlag der Wortlaut der neuen Satzung zur Verfügung zu stellen, die Umstellung der Aktientypen zu Erläutern und eine Frist zur Einreichung der unzulässigen Aktienurkunden zu setzen (§ 108 Abs 3 AktG).

Ab 1.1.2014 sind Gesellschaften mit Inhaberaktien verpflichtet, Inhaberaktien in Sammelurkunden zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank zu hinterlegen, widrigenfalls ab diesem Zeitpunkt die betreffenden Inhaberaktien sowie Zwischenscheine als Namensaktien gelten; auf Verlangen eines Aktionärs hat ihm die Gesellschaft im Austausch gegen seine Inhaberaktie oder seinen Zwischenschein eine Namensaktie auszustellen (§ 262 Abs 28 AktG).

Auch die Umstellung von Inhaberaktien und Zwischenscheinen auf Namensaktien fällt in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands (§ 108 Abs 1 AktG), den im Übrigen eine entsprechende Haftung gegenüber der AG trifft (§ 84 AktG).

Resumée

Sowohl die Anpassung des ABs an die Vorgaben des GesRÄG 2011, als auch die allenfalls, erforderliche Umstellung von Inhaberaktien und Zwischenscheinen auf Namensaktien fällt in die Verantwortlichkeit des Vorstands. Während für eine Umstellung der Aktientypen noch bis zum 31.12.2013 Zeit verbleibt und entsprechende Maßnahmen idR in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung gesetzt werden können, sind Anpassungen des ABs bis zum Ende dieses Jahres vorzunehmen.

Über die Autoren

Dr. Stefan Schermaier ist Rechtsanwalt und Partner, Mag. Dorian Schmelz Rechtsanwaltsanwärter bei TONNINGER I SCHERMAIER I MAIERHOFER & PARTNER RECHTSANWÄLTE (http://www.tsm-law.at). Schwerpunkttätigkeiten der Autoren sind Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, M & A, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht sowie Vertragsrecht.