Dokument-ID: 623575

Stefan Schermaier - Dorian Schmelz | News | 23.09.2013

Zur Reichweite von Vinkulierungsklauseln bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die Gastautoren Dr. Schermaier und Mag. Schmelz gehen der Frage nach, in welcher Form Vinkulierungsklauseln für die einzelnen Geschäftsanteile von GmbHs vereinbart werden und wie weit diese reichen können (Gesellschafterwechsel, Treuhand).

Einleitung

Geschäftsanteile an einer GmbH sind prinzipiell frei übertragbar und vererblich (§ 76 Abs 1 GmbHG), jedoch kann die Übertragung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag von weiteren Voraussetzungen, insb von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig gemacht werden (§ 76 Abs 2 GmbHG). Die Vereinbarung einer Vinkulierung der Geschäftsanteile stellt in praxi den Regelfall dar (Fragner, GesRz 2009, 155 mwN). Häufig, aber nicht zwingend, werden Vinkulierungs- mit Aufgriffs- bzw Vorkaufsklauseln kombiniert.

Ungeachtet des Wortlauts des § 76 Abs 2 GmbHG kann eine Vinkulierung von Geschäftsanteilen auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags einer GmbH, etwa im Rahmen von Syndikats- bzw Stimmbindungsverträgen, vereinbart werden; diesfalls ist ihr aber keine absolute Wirkung als Übertragungsbeschränkung beizumessen. MaW kann ein Verstoß gegen Vinkulierungsbestimmungen, je nach deren Rechtsgrundlage, entweder zu einer (allenfalls schwebenden) Unwirksamkeit einer Anteilsübertragung führen, oder zu bloßen Schadenersatzansprüchen „übergangener“ Gesellschafter.

In der Praxis treten mitunter Konstellationen auf, in denen das Eingreifen von Vinkulierungsklauseln unklar ist. Diese waren bislang primär Gegenstand wissenschaftlicher Abhandlungen mit teilweise unterschiedlichen Ergebnissen, während höchstgerichtliche Rechtsprechung zu zahlreichen Aspekten der Reichweite von Vinkulierungsbestimmungen fehlt. Nachstehend wird ein Überblick über praxisrelevante Fragestellungen und Lösungsansätze gegeben.

Mittelbarer Gesellschafterwechsel

Sind Gesellschafter einer GmbH, deren Gesellschaftsvertrag eine Vinkulierung der Geschäftsanteile vorsieht, keine natürlichen Personen, sondern selbst Gesellschaften, stellt sich die Frage der Anwendbarkeit der Vinkulierungsklausel auf mittelbare Anteilsübertragungen auf Ebene der Gesellschafter bzw deren Gesellschafter.

Es dürfte unstrittig sein, dass es Gesellschaftern bei Abfassung der Vinkulierungsbestimmung offen steht, deren Anwendungsbereich auf die Gesellschaft selbst zu beschränken oder aber in Form einer Konzernklausel auf Anteilsübertragungen auf Ebene der Gesellschafter oder gar höherer Ebene zu erstrecken (Karollus/Artmann, GesRz 2001, 64;Kurat, GesRz 2009, 92;Gurmann/Sakowitsch, GeS 2008, 136). Im letztgenannten Fall kommt bei Anteilsübertragungen bei einer Obergesellschaft der Vinkulierungsklausel auf untergeordneter Ebene einer Beteiligungsgesellschaft allerdings nur die Wirkung einer außergesellschaftsvertraglichen Vinkulierung zu.

Mangelt es – wie in der Praxis häufig festzustellen – an einer klaren Regelung über die Anwendbarkeit einer Vinkulierungsklausel auf mittelbare Anteilsübertragungen, hat eine einzelfallbezogene Interpretation der Vinkulierungsbestimmung vorgenommen zu werden (Fragner, GesRz 2009, 155 mwN). Hierbei wird, wenn sich die Vinkulierung ihrem Wortlaut folgend nicht eindeutig auch auf Konzernobergesellschaften beziehen soll, unter Berücksichtigung der sonstigen Vinkulierungs-, Aufgriffs- und Vorkaufsregelungen zu untersuchen sein, ob tatsächlich eine Regelungslücke vorliegt, die durch eine extensive Auslegung der Vinkulierungsklausel zu füllen ist. Je differenzierter und detaillierter Vinkulierungs-, Aufgriffs- und Vorkaufsfälle geregelt werden, desto fragwürdiger wird uE die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesellschaftsvertrags sein. Ebenso hat die Konzernstruktur bei Vereinbarung der Vinkulierungsklausel, wie diese den Gesellschaftern bekannt war, berücksichtigt zu werden.

Dass sich Vinkulierungsklauseln auch ohne ausdrückliche Anordnung zumindest zweifelsfalls auch auf deren Gesellschafter beziehen, sofern diese Holdinggesellschaften sind, wie Karollus/Artmann(in GesRz 2001, 64) relativ weitgehend annehmen, erscheint in dieser Allgemeinheit als fragwürdig (dagegen Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 76 Rz 4; differenzierendKurat, GesRz 2009, 92).

Treuhand

Auch die Frage, ob eine Vinkulierungskausel die Notwendigkeit einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter zur Begründung oder Auflösung eines zwischen einem Gesellschafter und einem Treuhänder bestehenden oder abzuschließenden Treuhandvertrags begründet, ist umstritten.

Nach einer Entscheidung des OLG Wien (24.03.2006 zu 28 R 16/06p) ist die Ansicht, dass dann, wenn ein Gesellschafterwechsel bloß vom Treuhänder auf den Treugeber als faktischen Quasigesellschafter erfolgt, eine Zustimmung der Generalversammlung trotz Vinkulierungsklausel nicht notwendig wäre, zumindest vertretbar.

Im Allgemeinen wird zu prüfen sein, ob die Auflösung oder Begründung einer Treuhandschaft an einem Geschäftsanteil – vor allem unter Berücksichtigung der den Parteien des Treuhandvertrags zugewiesenen Rechte und Pflichten – zu jenem Ergebnis führen würde, dessen Verhinderung eine Vinkulierungsklausel beabsichtigt (Thöni, ecolex 1992, 236). Soll dem künftigen Treugeber, etwa durch weit ausgestaltete Weisungsrechte, ein wesentlicher, ständiger Einfluss auf die Ausübung der Gesellschafterrechte des Treuhänders zukommen und Letztgenannten zu einer „Marionette“ des Treugebers degradieren, spricht dies uE für ein Eingreifen der Vinkulierungsbestimmung, weil hierdurch ein dem Beitritt eines neuen Gesellschafters gleichgelagerter Sachverhalt verwirklicht wird.

Kapitalerhöhung

Die Erhöhung des Stammkapitals setzt einen Beschluss auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags voraus (§ 52 Abs 1 GmbHG), der einer qualifizierten Mehrheit bedarf (§ 50 Abs 1 GmbHG). Zur Übernahme der neuen Stammeinlagen können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen zugelassen werden. Mangels anderweitiger Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder Erhöhungsbeschluss steht den bisherigen Gesellschaftern ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach Verhältnis der bisherigen zu (§ 52 Abs 2, 3 GmbHG).

Der Kapitalerhöhungsbeschluss ist auf die Schaffung neuer Geschäftsanteile, nicht aber auf den Kernbereich einer Vinkulierung, nämlich die Übertragung bestehender Geschäftsanteile, gerichtet. Aus der Zielrichtung einer Vinkulierung, nämlich dem Schutz gegen den Beitritt dritter Gesellschafter oder der Änderung der Beteiligungsverhältnisse der bisherigen Gesellschafter, folgt für die Kapitalerhöhung jedoch: Bedarf der Beitritt neuer Gesellschafter einer Zustimmung der bisherigen Gesellschafter, gilt dieses Zustimmungserfordernis auch bei einem Kapitalerhöhungsbeschluss mit Bezugsrechtsausschluss zugunsten Dritter; bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen (auch) an Mitgesellschafter einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter, gilt dieses Zustimmungserfordernis auch bei einem Kapitalerhöhungsbeschluss mit Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Mitgesellschafter (Fragner, GesRz 2009, 155).

Verschmelzung

Eine Maßgeblichkeit gesellschaftsvertraglicher Vinkulierungsbestimmungen im Fall von Verschmelzungen wird gesetzlich ausdrücklich angeordnet: Sieht der Gesellschaftsvertrag einer an einer Verschmelzung beteiligten Gesellschaft ein Zustimmungsrecht bei der Übertragung von Geschäftsanteilen vor, so bedarf der Verschmelzungsbeschluss der Zustimmung dieses Gesellschafters (§ 99 Abs 2 GmbHG). Außerdem bedarf der Verschmelzungsbeschluss der Zustimmung aller Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, wenn die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft frei übertragbar sind und der Gesellschaftsvertrag der übernehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft die Übertragung von bestimmten Voraussetzungen, insb von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig macht (§ 99 Abs 4 GmbHG).

Spaltung

Eine Maßgeblichkeit gesellschaftsvertraglicher Vinkulierungsbestimmungen im Fall von Spaltungen wird gesetzlich – ähnlich den verschmelzungsrechtlichen Regelungen – ausdrücklich angeordnet: Werden durch die Spaltung Rechte beeinträchtigt, die im Gesellschaftsvertrag einem einzelnen Anteilsinhaber insb bei Übertragung von Geschäftsanteilen eingeräumt sind, so bedarf auch der Spaltungsbeschluss der Zustimmung dieses Anteilsinhabers, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag der beteiligten Gesellschaften im Spaltungsplan gleichwertige Rechte festlegen (§ 10 Abs 1 SpaltG). Sind die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft frei übertragbar und macht der Gesellschaftsvertrag einer neuen Gesellschaft die Übertragung von bestimmten Voraussetzungen, insb von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig, so bedarf der Spaltungsbeschluss der Zustimmung aller Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (§ 10 Abs 3 SpaltG).

Formwechselnde Umwandlung

Die formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine AG bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung, auf den die Vorschriften des GmbHG über Abänderungen des Gesellschaftsvertrags und insb jene des § 99 GmbH Anwendung finden (§ 245 Abs 1, 2 GmbHG). Hierzu wird auf die Ausführungen unter dem Kapitel „Verschmelzung“ verwiesen.

Über die Autoren

Dr. Stefan Schermaier ist Rechtsanwalt und Partner, Mag. Dorian Schmelz ist Rechtsanwaltsanwärter bei TONNINGER | SCHERMAIER | MAIERHOFER & Partner Rechtsanwälte (http://www.tsm-law.at). Schwerpunkttätigkeiten der Autoren sind Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, M & A, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht sowie Vertragsrecht.

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