Offene Gesellschaft
Eine OG ist eine rechtsfähige Gesellschaft, deren Gesellschafter Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt haften. Sie ist keine Formunternehmerin nach UGB.
Gründung OG
Die OG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch mindestens 2 Personen errichtet, sie entsteht aber erst mit der Eintragung ins Firmenbuch. Im Zuge des Gründungsverfahrens stellen sich Fragen zu den Bereichen
Gesellschafter OG
Gesellschafter einer OG können grundsätzlich alle rechtsfähigen natürlichen und juristischen Personen werden. Privatstiftungen und nichtrechtsfähige Gesellschaften wie die GesbR oder die Stille Gesellschaft können nicht Gesellschafter einer OG werden. Muster und Fachbeiträge zu folgenden Themen finden Sie hier:
Laufender Betrieb
Die Gesellschafter tragen im Geschäftsbetrieb einer OG Sorge für die Auswahl der Arbeitnehmer und Prokuristen, sie können Zweigniederlassungen einrichten und geben Sitz-, Adress- oder Firmenänderungen dem Firmenbuchgericht bekannt. Bei Überschreiten der Größenkriterien ist der Jahresabschluss offenzulegen.
Krise
Befindet sich ein Unternehmen in der Krise, so ist es zunächst an den Organen, Gesellschaftern oder Inhabern, die erforderlichen Schritte zu setzen. Im eingeleiteten Insolvenzverfahren gehen viele dieser Aufgaben auf den Insolvenzverwalter über.
Beendigung OG
Die Beendigung der OG teilt sich in die Phasen der Auflösung, der Liquidation und schließlich der Vollbeendigung und Löschung der OG.

