Privatstiftung, Verein, Genossenschaft

Eines oder mehrere Merkmale einer Gesellschaft - Gründung durch Rechtsgeschäft, Rechtsgemeinschaft mindestens zweier Personen, Zweck des Zusammenschlusses, der durch organisiertes Zusammenwirken erreicht werden soll - treffen auch auf andere privatrechtliche Gebilde zu, die nicht im eigentlichen Sinn als "Gesellschaft" gelten:

  • Privatstiftungen nach dem PSG
  • Vereine
  • Genossenschaften

Der wirtschaftliche Zweck, ein Unternehmen zu betreiben, kann selbstverständlich auch ohne Zusammenschluss mit weiteren Personen im Rahmen eines Einzelunternehmens verfolgt werden.

  • Privatstiftung

    Die Privatstiftung ist keine Gesellschaft, sondern ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung des Stiftungszwecks dient. Die Privatstiftung ist eine juristische Person und wird mit ihrem Namen ins Firmenbuch eingetragen.

  • Laufende Besteuerung von Stiftungen

    Bei der Entscheidung für oder gegen die Errichtung einer Privatstiftung spielt nicht nur die Stiftungseingangsbesteuerung eine wichtige Rolle, sondern selbstverständlich auch die laufende Besteuerung der Stiftung.

  • Verein

    Bei einem Verein handelt es sich um einen freiwilligen, auf Dauer angelegten, aufgrund von Statuten organisierten Zusammenschlusses mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit. Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.

  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

    Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes sind offene Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit, welche einen Förderungsauftrag haben. Sie sind weder Personen- noch Kapitalgesellschaft.