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Umgründung

  • Verschmelzung

    Bei einer Verschmelzung werden Gesellschaften vereinigt, wobei die übertragende Gesellschaft ohne Abwicklung aufgelöst und ihr Vermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Letztere gewährt der übertragenden Gesellschaft dafür Anteile.

  • Spaltung

    Bei einer Spaltung wird Vermögen von einer Kapitalgesellschaft auf eine oder mehrere andere im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen.

  • Umwandlung

    Von einer Umwandlung spricht man, wenn sich entweder die Rechtsform einer Gesellschaft ändert (formwechselnde Umwandlung) oder das Vermögen einer Kapitalgesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den Hauptgesellschafter oder eine neue Gesellschaft übertragen wird (übertragende Umwandlung).

  • Einbringung

    Eine Einbringung iSd § 12 UmgrStG liegt vor, wenn qualifiziertes Vermögen auf Grundlage eines Vertrages (idR gegen Gewährung einer Gegenleistung) auf eine Körperschaft im Weg der Einzelrechtsnachfolge übertragen wird. Eine Einbringung ist auch im Weg der Gesamtrechtsnachfolge möglich, wenn die Voraussetzungen des § 142 UGB vorliegen.

  • Zusammenschluss

    Ein Zusammenschluss nach § 23 UmgrStG liegt vor, wenn Vermögen auf Grundlage eines Zusammenschlussvertrages auf eine Personengesellschaft übertragen wird. Übertragende Rechtsträger können nicht nur Personengesellschaften sein, sondern auch Einzelunternehmer sowie alle Gesellschaften, die ein Unternehmen betreiben.

  • Realteilung

    Bei einer Realteilung wird das Vermögen einer Personengesellschaft auf Grundlage eine Teilungsvertrages auf Nachfolgeunternehmen übertragen. Nachfolgeunternehmen können nicht nur Personen- sondern auch Kapitalgesellschaften oder Einzelunternehmer sein.

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