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Vorschrift

Beteiligungsfondsgesetz (BeteilFG)

Bundesgesetz vom 18. Feber 1982 über die Errichtung und Verwaltung von Beteiligungsfonds (Beteiligungsfondsgesetz)

StF: BGBl. Nr. 111/1982

idF: BGBl. Nr. 312/1987, BGBl. Nr. 10/1991, BGBl. Nr. 113/1993, BGBl. Nr. 532/1993, BGBl. Nr. 958/1993, BGBl. I Nr. 97/2001

I. Hauptstück

Gesellschaftsrechtliche Vorschriften

Beteiligungsfonds

§ 1.

Ein Beteiligungsfonds ist ein in einem eigenen Rechnungskreis zusammengefaßtes Vermögen im Eigentum einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des § 3, das durch die Ausgabe von Genußscheinen gemäß § 6 finanziert wird und dem Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen gemäß § 14 dient.

Beteiligungsfondsgeschäft

§ 2.

Die Errichtung und Verwaltung von Beteiligungsfonds ist der gewerbliche Betrieb einer Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 14 BWG.

Beteiligungsfondsgesellschaft

§ 3.

(1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft ist der Rechtsträger für ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben.

(2) Die Konzession zum Beteiligungsfondsgeschäft darf nur einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland erteilt werden.

(3) Die Aktien einer Beteiligungsfondsgesellschaft müssen auf Namen lauten und dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen werden.

(4) Das Grundkapital hat mindestens 10 Millionen Euro zu betragen. Davon müssen mindestens 5 Millionen Euro bar eingezahlt sein.

(5) Beteiligungsfondsgesellschaften dürfen an Bankgeschäften nur das Beteiligungsfondsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 14 BWG), das Kapitalfinanzierungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 15 BWG) und das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) betreiben.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.

Verfügungsrecht der Beteiligungsfondsgesellschaft

§ 4.

Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat bei der Verfügung über die Vermögenswerte, die zu einem von ihr verwalteten Beteiligungsfonds gehören, und bei der Ausübung der Rechte aus diesen Vermögenswerten die Interessen der Genußscheininhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Fondsrichtlinien gemäß § 15 einzuhalten.

Verfügungsbeschränkungen

§ 5.

(1) Vermögenswerte eines Beteiligungsfonds können weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(2) Forderungen gegen die Beteiligungsfondsgesellschaft und Forderungen, die zu einem Beteiligungsfonds gehören, können gegeneinander nicht aufgerechnet werden.

Genußschein

§ 6.

Der Genußschein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein auf Inhaber lautendes Wertpapier, welches einen Anspruch auf einen aliquoten Teil an den Jahresüberschüssen eines Beteiligungsfonds im Sinne des § 10 Abs. 2 verbrieft.

Ausgabe der Genußscheine

§ 7.

(1) Genußscheine können nur nach Maßgabe der Fondsrichtlinien gemäß § 15 ausgegeben werden.

(2) Die Ausgabe der Genußscheine bedarf der Bewilligung der FMA. Diese ist zu erteilen, wenn die Beteiligungsfondsgesellschaft im Ausmaß von mindestens zwei Dritteln des gemäß § 15 Abs. 2 lit. b bewilligten Gesamtvolumens des Beteiligungsfonds verbindlich Beteiligungen übernommen hat und volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. In der Bewilligung ist die Zeichnungsfrist festzusetzen.

(3) Genußscheine können nur gegen volle Leistung des von der Beteiligungsfondsgesellschaft festgesetzten Ausgabepreises ausgegeben werden; der Gegenwert abzüglich der Errichtungskosten ist unverzüglich dem Beteiligungsfonds zuzuführen. Genußscheine können nur über die Kreditunternehmungen ausgegeben werden; das Aufsuchen von Personen zur Entgegennahme von Bestellungen auf Genußscheine ist untersagt.

(4) Insgesamt können von einer Beteiligungsfondsgesellschaft nicht mehr Genußscheine ausgegeben werden als dem 15fachen der Bareinzahlung auf ihr Grundkapital entspricht.

(5) Bedient sich die Beteiligungsfondsgesellschaft einer Depotbank, so sind dieser die Genußscheine vor ihrer Ausgabe in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 3 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist.

(6) Sind Genußscheine in den Verkehr gelangt, ohne daß der Ausgabepreis dem Beteiligungsfonds zugeführt wurde, so haben die Beteiligungsfondsgesellschaft und die Depotbank als Gesamtschuldner den fehlenden Betrag in den Beteiligungsfonds einzulegen.

(7) Die Fondsrichtlinien gemäß § 15, die Beteiligungen, die gemäß Abs. 2 übernommen wurden, und die Aktionäre der Beteiligungsfondsgesellschaft sind den Genußscheinerwerbern schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Haftungsverhältnisse

§ 8.

(1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft für einen Beteiligungsfonds wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen Beteiligungsfonds Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft nicht für einen Beteiligungsfonds begründet wurden, kann nicht auf einen Beteiligungsfonds Exekution geführt werden.

Rechenschaftsbericht

§ 9.

(1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat für jedes Geschäftsjahr über jeden Beteiligungsfonds innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

(2) Der Rechenschaftsbericht hat die für die Ermittlung des Jahresüberschusses gemäß § 10 notwendigen Rechengrößen aufgegliedert nach den im Beteiligungsfonds zusammengefaßten Veranlagungen gemäß einem Formblatt (Abs. 3) zu enthalten. Diese Rechengrößen müssen dem Jahresabschluß der Beteiligungsfondsgesellschaft entnommen werden.

(3) Der Inhalt des Formblattes gemäß Abs. 2 ist von der FMA mit Verordnung festzulegen. Das Formblatt hat insbesondere Angaben über die Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse und den sich daraus ergebenden Jahresüberschuß, Angaben über betriebswirtschaftliche Kennziffern der Unternehmensbeteiligungen und die daraus und aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ableitbare Bewertung sowie Angaben über das sonstige Fondsvermögen sowie über das Gesamtvolumen, die Stückelung in Genußscheine und die Ausschüttungen des Beteiligungsfonds zu enthalten.

(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Beteiligungsfondsgesellschaft zu prüfen und mit einem gesonderten Bestätigungsvermerk zu versehen.

(5) Der Rechenschaftsbericht bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Beteiligungsfondsgesellschaft und ist der Hauptversammlung zur Verhandlung zuzuleiten.

(6) Der Rechenschaftsbericht ist in der Beteiligungsfondsgesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist bekanntzumachen.

(7) Den Genußscheininhabern ist der Zutritt zur Hauptversammlung der Beteiligungsfondsgesellschaft zu gestatten. Zeitpunkt und Ort der Hauptversammlung sind bekanntzumachen. Der Vorstand der Beteiligungsfondsgesellschaft hat den Genußscheininhabern Auskunft über Angelegenheiten des entsprechenden Beteiligungsfonds zu geben. Die Bestimmungen des § 112 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.

Rechnungslegung und Jahresüberschuß

§ 10.

(1) Im Jahresabschluß der Beteiligungsfondsgesellschaft sind die in einem Beteiligungsfonds zusammengefaßten Beteiligungen an Unternehmen und das sonstige Fondsvermögen mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt auch für das zur Verfügung gestellte Genußscheinkapital. Wertänderungen dieser Posten sind erst beim Ausscheiden dieser Vermögenswerte aus dem Fondsvermögen zu berücksichtigen.

(2) Der Überschuß eines Beteiligungsfonds zum Ende eines Geschäftsjahres (Jahresüberschuß) setzt sich aus den gesamten Zuflüssen an den Beteiligungsfonds, vermindert um die Abflüsse, zusammen. Als Zuflüsse gelten alle kassenmäßigen Zugänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus der Ausgabe von Genußscheinen, aus Gewinnansprüchen, Zinsen, Dividenden, sonstigen Ansprüchen, Entnahmen und aus der Aufgabe von Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen Veranlagungen. Als Abflüsse gelten alle kassenmäßigen Abgänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus Vergütungen für die Verwaltung, aus der Veranlagung und aus der Reservenbildung gemäß § 14 Abs. 10.

Erwerbsverbote

§ 11.

(1) Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Beteiligungsfondsgesellschaft, der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie können Beteiligungen an Unternehmen, die zu einem von dieser Beteiligungsfondsgesellschaft verwalteten Beteiligungsfonds gehören, nicht erwerben.

(2) Beteiligungen an Unternehmen, an denen Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Beteiligungsfondsgesellschaft, der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, können nicht für das Vermögen eines Beteiligungsfonds erworben werden.

Bekanntmachungen

§ 12.

Durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsrichtlinien angeordnete Bekanntmachungen haben im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen.

Schutz von Bezeichnungen

§ 13.

Die Bezeichnung „Beteiligungsfonds“, „Beteiligungsfondsgesellschaft“ und „Beteiligungsfondsgeschäft“ sowie jede andere Wortverbindung, in der die Bezeichnung „Beteiligungsfonds“ enthalten ist, dürfen nur von Beteiligungsfondsgesellschaften verwendet werden. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

Veranlagungsvorschriften

§ 14.

(1) Für einen Beteiligungsfonds können nur Beteiligungen an Unternehmen erworben werden, deren Firma in einem inländischen Firmenbuch eingetragen ist und die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben (Beteiligungsunternehmen).

(2) Beteiligungen können nur in der Rechtsform einer Kommanditbeteiligung, einer stillen Beteiligung oder einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erfolgen. Die Beteiligungen können jedoch keine unbeschränkte Haftung und keine Nachschußpflicht der Beteiligungsfondsgesellschaft begründen. Die für den Erwerb einer Beteiligung aufgewendeten Geldmittel müssen dem Unternehmen zusätzlich zufließen. Bei stillen Beteiligungen können die stillen Gesellschafter hinsichtlich der Einlage, soweit sie den Betrag des auf sie entfallenden Anteils am Verlust übersteigt, ihre Forderung als Konkursgläubiger nicht gemäß § 341 des Handelsgesetzbuches geltend machen.

(3) Der Beteiligungsvertrag hat der Beteiligungsfondsgesellschaft ausreichende Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte zu sichern. Diese Rechte haben sich am Verhältnis zwischen eingegangener Beteiligung und Eigenkapital des Unternehmens zu orientieren und müssen in Beziehung zum geschätzten Risiko stehen.

(4) Die Veranlagung des Fondsvermögens muß zumindest zu zwei Dritteln in Unternehmen erfolgen, die den Sektionen „Gewerbe“, „Industrie“ oder „Tourismus und Freizeitwirtschaft“ der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der FMA.

(5) Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen können bei der Veranlagung höchstens bis zu 20 vH des Fondsvermögens erfolgen. Als ein einzelnes Unternehmen gelten alle Unternehmen, an denen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt ist, sowie das Unternehmen dieser Person, weiters alle Unternehmen, bei denen eine ausschließliche oder überwiegende Personenidentität in der Geschäftsleitung vorliegt. Der Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen, an dem Gesellschafter der Beteiligungsfondsgesellschaft zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes zusammen unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt sind, ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der FMA.

(6) Die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen sowie die Wiederveranlagung von Fondsmitteln bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.

(7) Beteiligungen an Unternehmen sind bei der Erstveranlagung für mindestens zehn Jahre einzugehen (Bindungsfrist). Die Aufgabe einer Beteiligung vor Ablauf der Bindungsfrist ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund zur Beendigung des Beteiligungsverhältnisses vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage gegenüber dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung, die nachhaltige Ertragslosigkeit des Beteiligungsunternehmens sowie die wiederholte Nichtbeachtung der gemäß Abs. 3 eingeräumten Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte. Die Aufgabe einer Beteiligung vor Ablauf der Bindungsfrist ist von der Beteiligungsfondsgesellschaft unverzüglich der FMA unter Angabe des Grundes in Schriftform zu melden. Wer dieser Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 33 KWG.

(8) Der Erlös auf Grund der Veräußerung einer Beteiligung innerhalb von sechs Jahren nach Ablauf der Zeichnungsfrist ist zu mindestens 90 vH ehestens in Beteiligungen an Unternehmen wieder zu veranlagen.

(9) Mindestens 95 vH des Fondsvermögens müssen dem Erwerb von Beteiligungen gewidmet sein.

(10) Mittel, die nicht widmungsgemäß veranlagt werden können, sind einer Liquiditätsreserve zuzuführen (Fondsreserve).

(11) Beteiligungen, die unmittelbar oder mittelbar mit Garantien einer Gebietskörperschaft ausgestattet sind, können nicht übernommen werden.

(12) Die Auflösung und Abwicklung eines Beteiligungsfonds durch die Beteiligungsfondsgesellschaft kann nur unter Einhaltung der maßgebenden Bestimmungen der Fondsrichtlinien erfolgen. Die Auflösung eines Beteiligungsfonds ist frühestens zehn Jahre nach Ablauf der Zeichnungsfrist zulässig. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der FMA.

(13) Die in den Absätzen 4, 5 und 12 vorgesehene Bewilligung der FMA ist zu erteilen, wenn dadurch volkswirtschaftliche Interessen nicht gefährdet sind.

Fondsrichtlinien

§ 15.

(1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat für jeden Beteiligungsfonds Richtlinien aufzustellen, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.

(2) Die Fondsrichtlinien haben insbesondere zu enthalten:

  1. Das Rechtsverhältnis zwischen Genußscheininhaber, Beteiligungsfondsgesellschaft und Depotbank,
  2. das Gesamtvolumen des Beteiligungsfonds und seine Stückelung in Genußscheine, Zahlungen zur Deckung der Errichtungskosten im Sinne der lit d bleiben dabei unberücksichtigt;
  3. sachliche, örtliche und betragsmäßige Auswahlkriterien für Beteiligungen; insbesondere ist die Beibringung der maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Kennziffern der Beteiligungsunternehmen einschließlich des Verhältnisses der Eigenmittel zu den Fremdmitteln anzuordnen;
  4. den Betrag, der von den Zahlungen der Genußscheinkäufer zur Deckung der Errichtungskosten des Beteiligungsfonds verwendet wird;
  5. die Höhe der Vergütungen, die von der Depotbank in Rechnung gestellt werden können;
  6. die Höhe der Vergütungen, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft in Rechnung gestellt werden können; diese Vergütungen müssen sich aus einem festen und einem von der Höhe des Jahresüberschusses gemäß § 10 Abs. 2 abhängigen Betrag zusammensetzen;
  7. die Laufzeit des Fonds;
  8. die Kündigungsbestimmungen des Fonds;
  9. die Art und Weise der Abwicklung.
  10. die Art und Weise der Ausschüttung des Jahresüberschusses;
  11. die Regelung von Rechten der Genußscheininhaber auf den Bezug neuer Genußscheine

(3) Die Fondsrichtlinien bedürfen der Bewilligung der FMA. Sie ist zu erteilen, wenn die Fondsrichtlinien diesem Bundesgesetz entsprechen, keinen sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen zuwiderlaufen und im volkswirtschaftlichen Interesse sind.

(4) Das Gesamtvolumen eines Beteiligungsfonds kann nach Ablauf der Zeichnungsfrist von der Beteiligungsfondsgesellschaft auf jenes Ausmaß herabgesetzt werden, in dem Beteiligungen gemäß § 7 Abs. 2 übernommen wurden, soweit die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 nicht entgegenstehen. Die Herabsetzung darf jedoch nicht unter das durch die Ausgabe der Genußscheine aufgebrachte Kapital erfolgen.

Beendigung des Beteiligungsfondsgeschäftes

§ 16.

(1) Das Recht der Beteiligungsfondsgesellschaft, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben, erlischt, wenn die Beteiligungsfondsgesellschaft aus welchem Grund immer aufgelöst wird.

(2) Endet das Recht der Beteiligungsfondsgesellschaft, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben, so ist der Beteiligungsfonds mit Bewilligung der FMA binnen sechs Monaten einer anderen Beteiligungsfondsgesellschaft unentgeltlich zu übertragen Die Rechte aus den Genußscheinen richten sich in diesem Fall gegen die Gesellschaft, der der Beteiligungsfonds übertragen wurde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die volkswirtschaftlichen Interessen gewahrt sind. Die Übertragung des Beteiligungsfonds auf eine andere Beteiligungsfondsgesellschaft ist bekanntzumachen.

(3) Ist eine Übertragung des Beteiligungsfonds auf eine andere Beteiligungsfondsgesellschaft unmöglich oder untunlich, so hat die FMA eine andere Kreditunternehmung mit der Abwicklung des Beteiligungsfonds zu betrauen.

II. Hauptstück

Abgabenrechtliche Vorschriften

Einkommensteuer

§ 17.

(Anm.: Änderung des EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)

Körperschaftsteuer

§ 18.

(Anm.: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156/1966.)

Gewerbesteuer

§ 19.

(Anm.: Änderung des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954)

Gebühren und Verkehrsteuern

§ 20.

(1) Die Ausgabe von Genußscheinen gemäß § 7 ist von der Gesellschaftsteuer befreit.

(2) Rechtsvorgänge gemäß §§ 14 und 16 über den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen und Kapitalbeteiligungsgeschäfte, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft als Treuhänder einer natürlichen Person unter sinngemäßer Anwendung der §§ 14 und 16 abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von der Gesellschaftsteuer befreit.

Bewertungsgesetz

§ 21.

(Anm.: Änderung des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955.)

Vermögensteuer

§ 22.

(Anm.: Änderung des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192/1954.)

Sonderabgabe von Kreditunternehmungen

§ 23.

(Anm.: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Kreditunternehmungen erhoben wird, BGBl. Nr. 553/1980.)

III. Hauptstück

Inkrafttreten

§ 24.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 21 und 22 mit 1. März 1982 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.

(3) § 14 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 113/1993, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) (Anm.: richtig: (4)) Die §§ 2, 3 Abs. 5, 7 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/ 1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 13, § 14 Abs. 4, 5, 7, 12 und 13, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

Vollziehung

§ 25.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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