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10.07.2010
Entscheidung VwGH

Anforderungen an die persönliche Anwesenheit des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist nicht dazu verpflichtet seine Aufsichtspflichten und Verantwortung unmittelbar persönlich im Betrieb auszuüben. Die persönliche Anwesenheit kann durch tägliche Kontakte mittels elektronischer Medien ebenso erfolgen.

Geschäftszahl

VwGH 27.01.2010, 2006/04/0038

Norm

§§ 39 Abs 2, 2a GewO 1994

Leitsatz

Quintessenz:


Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist nicht dazu verpflichtet seine Aufsichtspflichten und Verantwortung unmittelbar persönlich im Betrieb auszuüben. Die persönliche Anwesenheit kann durch tägliche Kontakte mittels elektronischer Medien ebenso erfolgen.



VwGH: Bei der Auslegung des Gesetzesbegriffes der „entsprechenden Betätigungsmöglichkeit“ eines Geschäftsführers im Sinne des § 39 Abs 2 GewO 1994 ist auf die Bestimmungen der Abs 1 und 5 des § 39 leg cit Bedacht zu nehmen. Aus diesen geht hervor, dass der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber anstelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Im Zusammenhang mit der Art der Tätigkeit ergibt sich das Ausmaß des erforderlichen Betätigungsumfanges des Geschäftsführers. Eine entsprechende Tätigkeit wird nur dann angenommen, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Unter Bedachtnahme auf die Art bzw den Umfang des Gewerbebetriebs und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers muss die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist.

Eine ausreichende Wahrnehmung der Verantwortung des Geschäftsführers muss gegenüber der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gewährleistet sein. Die heutzutage umfangreichen Möglichkeiten elektronischer Kommunikation sind zu berücksichtigen.

Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der bestellte Geschäftsführer seine Aufsichtspflichten und Verantwortung nicht nur durch persönliche Anwesenheit im Betrieb, sondern auch durch tägliche Kontakte mit elektronischen Medien, wie etwa Videokonferenzen, wahrnehmen kann. Voraussetzung dafür ist, dass sich keine konkreten Gefahren oder Verantwortungslücken ergeben, die durch nicht ständige persönliche Anwesenheit des Geschäftsführers entstehen könnten.

Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen rund um das Gesellschaftsrecht finden Sie auf http://www.weka.at/gesellschafsrecht/leitsaetze.

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