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10.07.2010
Entscheidung VwGH
Anforderungen an die persönliche Anwesenheit des gewerberechtlichen GeschäftsführersDer gewerberechtliche Geschäftsführer ist nicht dazu verpflichtet seine Aufsichtspflichten und Verantwortung unmittelbar persönlich im Betrieb auszuüben. Die persönliche Anwesenheit kann durch tägliche Kontakte mittels elektronischer Medien ebenso erfolgen. GeschäftszahlVwGH 27.01.2010, 2006/04/0038Norm§§ 39 Abs 2, 2a GewO 1994Leitsatz
Quintessenz:
Eine ausreichende Wahrnehmung der Verantwortung des Geschäftsführers muss gegenüber der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gewährleistet sein. Die heutzutage umfangreichen Möglichkeiten elektronischer Kommunikation sind zu berücksichtigen. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der bestellte Geschäftsführer seine Aufsichtspflichten und Verantwortung nicht nur durch persönliche Anwesenheit im Betrieb, sondern auch durch tägliche Kontakte mit elektronischen Medien, wie etwa Videokonferenzen, wahrnehmen kann. Voraussetzung dafür ist, dass sich keine konkreten Gefahren oder Verantwortungslücken ergeben, die durch nicht ständige persönliche Anwesenheit des Geschäftsführers entstehen könnten. Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen rund um das Gesellschaftsrecht finden Sie auf http://www.weka.at/gesellschafsrecht/leitsaetze. |
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