17.08.2020 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1026476

Brandschutztüren zwischen Brandabschnitten – Anforderungen an Feststellanlagen

Clemens Purtscher

Brandabschnitten kommt für die Begrenzung von Brandschäden große Bedeutung zu. Damit Türen diese Wirkung nicht schmälern, müssen sie den erforderlichen Feuerwiderstand gem OIB-Richtlinie 2 aufweisen und im Brandfall verlässlich geschlossen sein.

Wenn in einem Gebäude ein Brand ausbricht, lautet eine der entscheidenden Fragen für den Personen- und Sachschutz, wie schnell sich der Brand ausbreiten kann. Hier kommt der Einrichtung von Brandabschnitten eine entscheidende Rolle zu. Sie sollen das Brandgeschehen für einen bestimmten Zeitraum auf einen definierten Gebäudebereich begrenzen.

Dafür werden Brandabschnitte voneinander durch brandabschnittsbildende Bauteile (Wände, Decken) getrennt, die den Anforderungen an den Feuerwiderstand gemäß den Tabellen der OIB-Richtlinie 2 genügen müssen. Aber was, wenn diese Wände von Brandschutztüren durchbrochen werden sollen oder müssen?

Grundsätzlich sieht die OIB-Richtlinie 2 vor, dass Brandschutztüren in brandabschnittsbildenden Wänden dieselbe Feuerwiderstandsdauer aufweisen müssen wie die jeweilige Wand. Davon abweichend ist eine Ausführung der Türen in EI2 30-C bzw EI 30 möglich, wenn die Gesamtfläche sämtlicher Öffnungen in der Wand nicht mehr als 10 m² beträgt. Dabei stellt die OIB 2 darauf ab, dass eine solche Größenordnung im Brandfall von der Feuerwehr noch gehalten werden kann.

OIB-Richtlinie 2.1 für Betriebsgebäude

Auch Brandschutztüren in Brandwänden gemäß OIB 2.1 müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer aufweisen wie die Wände. Davon abweichend sind Türen in EI2 30-C möglich, wenn

  • es das Gefährdungspotenzial im Betrieb zulässt,
  • eine automatische Brandmeldeanlage, erweiterte automatische Löschhilfeanlage oder automatische Feuerlöschanlage vorhanden ist, und
  • alle Öffnungen zusammen nicht mehr als 20 m² ausmachen.

Selbstschließvorrichtung, Feststellanlage

Brandschutztüren müssen über Selbstschließmechanismen verfügen. Wo es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, Brandschutzabschlüsse während der Betriebszeit offen zu halten, oder wo angenommen werden muss, dass das Problem der Unterkeilung von Brandschutztüren nicht anders gelöst werden kann, können die Abschlüsse mit Feststellanlagen versehen werden.

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