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Wassergefährdung durch brennbare Flüssigkeiten vermeiden
In der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF 2023) wird – insbesondere bei der Lagerraumgestaltung – strenges Augenmerk auf Bodendichtheit und die Verhinderung von Wassergefährdung gelegt.
Bodendichtheit laut VbF 2023
Generell muss der Boden für die gelagerten Stoffe undurchlässig sein. So legt beispielsweise § 11 VbF 2023 fest, dass die Fußböden von Lagerräumen, -gebäuden und -bereichen ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar und ohne Abläufe ausgeführt sein müssen. Auch müssen die Bodenflächen an Füllanlagen und Füllstellen für Transportfahrzeuge ausreichend dicht und beständig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten sein (§ 44 Abs 3 VbF 2023).
Kennzeichnung von wassergefährdenden Stoffen
Die wassergefährdenden Stoffe erkennen Sie auf Gebinden mithilfe der Zusatzzettel und Kennzeichnungssymbole. Im Sicherheitsdatenblatt ist bei Vorliegen folgender H-Sätze von Wassergefährdung auszugehen:
- H400
- H410
- H411
Achtung:
Für die Lagerung ist es irrelevant, ob es sich um eine kurzfristig akute oder langfristig chronische Wassergefährdung handelt!
Praxistipp – Genehmigungen ab 100 bzw 200 Lagertonnen
Zu beachten sind bei Lagerung von wassergefährdenden, brennbaren Flüssigkeiten die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG § 31a Abs 4 und der Gewerbeordnung – GewO 1994 § 84c mit Anlage 5. Hier werden spezielle Genehmigungen bei H400 und H410 ab 100 Lagertonnen sowie bei H 411 ab 200 Lagertonnen vorgeschrieben.
Praxistipp – Gefahrzettel
Der H 400, H 410 und H 411 haben jeweils als wasserverunreinigende Stoffe den schwarz-weißen Gefahrzettel der Gefahrgutklasse 9 in Kombination mit „umweltgefährdend“ = „TOT BAUM FISCH“ zur Folge.
GHS-Piktogramm
Entspricht nach ChemG
Entspricht im Gefahrgutrecht
Seminartipp:
Informieren Sie sich näher in unserem aktuellen Praxisseminar „Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach VbF 2023“.