29.08.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1143768

Dienstverhinderung bei vereinbarter Gleitzeit

Angelika Groicher - Sylvia Unger - WEKA (cva)

Bei einer Dienstverhinderung (zB Arztbesuch, Prüfungen, Vorladungen) hat der Arbeitnehmer das Recht, sein Entgelt weiterhin zu erhalten. Doch wie muss die Zeiterfassung bei vereinbarter Gleitzeit erfolgen?

Was ist eine Dienstverhinderung?

Erscheint ein Arbeitnehmer nicht zum Dienst, weil bestimmte persönliche Dienstverhinderungsgründe vorliegen, hat der Arbeitgeber das Entgelt „für eine verhältnismäßige, kurze Zeit“ weiter zu bezahlen.

Beispiele für Dienstverhinderungsgründe mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung

  • Notwendige Arztbesuche
  • Vorladungen vor Gericht, Ämter und Behörden
  • Begräbnisse
  • Gaszählerkommissionierung

Gleitzeit: Zeiterfassung bei Dienstverhinderungen

Bei einer Gleitzeit kann der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens (Gleitzeitrahmen) Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst (dh frei) bestimmen.

Meist wird eine Kernzeit vereinbart (zB 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr), in der der Arbeitnehmer auf jeden Fall anwesend sein und seine Arbeitsleistung erbringen muss. Zusätzlich muss in einer Gleitzeitvereinbarung die fiktive Normalarbeitszeit festgehalten werden. Die fiktive Normalarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die ohne Gleitzeitvereinbarung einzuhalten wäre. Sie wird vor allem zur Beurteilung von Ausfallszeiten des Arbeitnehmers herangezogen. Dies ist deswegen notwendig, da es bei Ausfallszeit ungewiss ist, wie und wann der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.

Der OGH (26.02.2004, 8 ObA 71/03d) entschied zur Gleitzeit, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung sich nach der in der Gleitzeitvereinbarung festgelegten fiktiven Normalarbeitszeit richtet und nicht nach – wenn überhaupt vereinbart – der Kernzeit. Der Gleitzeitrahmen und die Kernarbeitszeit haben bei Dienstverhinderungen keine Bedeutung. Die Gründe dafür sind:

  • Durch Heranziehung der fiktiven Normalarbeitszeit kann es im Rahmen der Gleitzeitregelung nicht dazu kommen, dass der Arbeitnehmer – aufgrund seiner freien Zeiteinteilungsmöglichkeiten – von sich aus seine Arbeitszeiten gerade immer auf die Zeiten der „Dienstverhinderungen“ festlegt.
  • Würde nicht die fiktive Normalarbeitszeit herangezogen werden, wäre es bei völlig variablen Arbeitszeiten – dh ohne Kernzeit – mit dem Gedanken der Entgeltfortzahlungsverpflichtung nicht vereinbar, dass der Arbeitnehmer zur Gänze das Risiko sämtlicher Dienstverhinderungsgründe tragen soll und diese verlorenen Arbeitszeiten dann durch Einarbeiten „nachleisten“ muss.

Fazit: Fällt die Dienstverhinderung in die fiktive Normalarbeitszeit, so besteht für die Zeiten innerhalb der fiktiven Arbeitszeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Beispiel: Gleitzeit mit Kernarbeitszeit

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde eine Gleitzeit vereinbart. Die fiktive Normalarbeitszeit ist von 7:00 bis 15:30 Uhr. Die Kernzeit wurde für 10:00 bis 14:00 Uhr festgelegt. Die Dienstverhinderung des Arbeitnehmers war von 13:00 bis 17:00 Uhr.

Die Entgeltzahlung besteht nur für die Zeiten der Dienstverhinderung, die in die fiktive Normalarbeitszeit fällt. Für darüberhinausgehende Zeiten besteht kein Anspruch. Der Arbeitnehmer hat daher einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeiten der Dienstverhinderung von 13:00 bis 15:30 Uhr. Die Zeit ab 15:30 Uhr zählt als Freizeit des Arbeitnehmers.

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