06.03.2021 | Bilanz und Steuern | ID: 1075165

Steuerrechtliche Fragen zum Home-Office

Albert Scherzer

Seit der COVID-19-Pandemie stellen sich in Zusammenhang mit Homeoffice zahlreiche steuerrechtliche Fragen. Kann Homeoffice zu Werbungskosten beim Arbeitnehmer führen?

Im Falle eines ausländischen Dienstgebers besteht bei Homeoffice des Dienstnehmers im Inland die Gefahr, dass dadurch eine inländische Betriebsstätte entsteht. Eine bloß gelegentliche Nutzung des Homeoffice reicht dazu aber nicht aus.

Was kann als Werbungskosten abgesetzt werden?

Computer und Zubehör

Schafft sich ein Arbeitnehmer für das Homeoffice privat einen Computer und Zubehör (zB Maus, Drucker oder Scanner) an, kann er Werbungskosten geltend machen, sofern er den Computer überwiegend beruflich verwendet. Das Ausmaß der beruflichen Nutzung ist dabei vom Arbeitnehmer nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ohne besonderen Nachweis wird ein Privatanteil von 40 % angenommen, wenn eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel dem Grunde nach glaubhaft gemacht wird.

Kosten des Internetanschlusses

Die Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines privaten Internetanschlusses sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar. Sofern eine Abgrenzung nicht möglich ist, ist die Aufteilung der Kosten zu schätzen. Im beruflichen Ausmaß anteilig absetzbar sind die Providergebühr, die Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die Kosten für Pauschalabrechnungen (zB Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr usw).

Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (zB Gebühr für die Benützung einer Rechtsdatenbank) sind zur Gänze absetzbar.

Telefonkosten

Kosten für beruflich veranlasste Telefonate mit dem privaten Telefon (Handy) sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar.

Bei privaten Telefonen (Handys) kann der nachgewiesene oder glaubhaft gemachte beruflich veranlasste Teil an den Anschaffungskosten sowie an Gesprächs- und Grundgebühren geltend gemacht werden.

Das Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer einschließlich Einrichtung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Abzugsfähige Ausgaben liegen nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist zB bei Teleworkern der Fall, die ihre Arbeit ausschließlich zuhause verrichten und beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügen.

Aufwendungen für ergonomische Einrichtungen

Neuerdings können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres hauseigenen Arbeitsplatzes, wie zB Schreibtische, Stühle oder Beleuchtungen, auch ohne Vorliegen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers bis zu einem Höchstbetrag von 300 Euro pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Übersteigen die Investitionen in einem Veranlagungsjahr den Höchstbetrag von 300 Euro, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren bis zum Kalenderjahr 2023 innerhalb des Höchstbetrags geltend gemacht werden. Dies gilt bereits ab dem Veranlagungsjahr 2020, wobei für 2020 und 2021 der Betrag von 300 Euro auf jeweils 150 Euro gesplittet wird. Außerdem wurde nun festgehalten, dass die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer darstellt.

Das Finanzministerium hat die häufig negativ kritisierte Mindestdauer für die steuerliche Absetzbarkeit von Homeoffice-Werbungskosten von 42 auf 26 Tage reduziert, die jährlich im Homeoffice verbracht werden müssen, um Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar überhaupt geltend machen zu können.

Sofern die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers nicht voll ausgenutzt wird und folglich unter 3 Euro pro Homeoffice-Tag bleibt, kann die Differenz vom Arbeitnehmer ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies soll gewährleisten, dass Arbeitnehmer auch dann nicht leer ausgehen, wenn der Arbeitgeber keinen oder nur einen geringen Zuschuss leistet. Die konkrete Anzahl der Homeoffice-Tage und der vom Arbeitgeber geleistete Zuschuss können am Lohnzettel eingesehen werden.

Anspruch auf Pendlerpauschale?

Eine volle Pendlerpauschale steht dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht die jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht die jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Die Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen zu, nicht hingegen während einer Karenz.

Für Tage im Homeoffice steht ebenfalls keine Pendlerpauschale zu, da kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegt, sodass eine pauschale Abgeltung eines derartigen Aufwandes im Wege der Pendlerpauschale nicht in Betracht kommt. Im Rahmen der Corona-Zeit wurden jedoch befristete Sonderregelungen eingeführt.

Hinweis: Ausnahme während der Corona-Pandemie

Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krise nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, steht die Pendlerpauschale dennoch weiterhin zu.

Was gilt bei ausländischen Arbeitgebern?

Inländische (beschränkte) Steuerpflicht des ausländischen Arbeitgebers ist gegeben, wenn das Homeoffice eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO begründet. Demnach gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs dient, als Betriebsstätte.

Übt ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines im Ausland ansässigen Unternehmens seine Tätigkeit (auch) an seinem inländischen Wohnsitz (Homeoffice) aus, so kann dadurch für den ausländischen Arbeitgeber eine beschränkte Steuerpflicht ausgelöst werden. Werden im Homeoffice in der Wohnung des Arbeitnehmers im Wesentlichen ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Laptop und ein Mobiltelefon zur Arbeitsausübung genutzt, so kann darin bereits eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung” bestehen und damit eine inländische Betriebsstätte begründet werden. Darüber ist die Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an diesem Ort erforderlich. Es genügt, dass sich in der Wohnung eine - wenn auch nur geringfügige - Tätigkeit für den Gewerbebetrieb abspielt.

Im Ergebnis kann daher aufgrund der Homeoffice-Tätigkeit des inländischen Arbeitnehmers für den ausländischen Arbeitgeber eine Betriebsstätte nach rein nationalem Recht begründet werden.

Beschäftigt somit ein inländischer Arbeitgeber ausländische Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit sowohl im Inland als auch im Homeoffice im Ausland ausüben, so könnte durch das Homeoffice eine ausländische Betriebsstätte begründet werden. Dadurch würde eine beschränkte Steuerpflicht des inländischen Arbeitgebers im Ausland eintreten.

Was gilt bei „Auslandsentsendung”?

Die meisten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten eine dem Artikel 15 Abs 2 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und Vermögens nachgebildete Bestimmung. Diese sieht vor, dass bei einer Auslandsentsendung eines Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen nicht auf den Tätigkeitsstaat (den “anderen Staat”) übergeht, sondern dem Ansässigkeitsstaat verbleibt, wenn

  • der Empfänger sich im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
  • die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und
  • die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.

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