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25.08.2023 | Nachhaltigkeit | ID: 1143665

EU-Batterienverordnung kundgemacht

Erich Rosenbach

Am 28. Juli 2023 wurde die neue EU-Batterienverordnung 2023/1542 kundgemacht. Sie tritt zum Teil bereits mit 18. Februar 2024 in Kraft.

Die Verordnung wird ab 18. August 2025 die bestehende EU-Batterienrichtlinie und die entsprechende nationale Umsetzung (die österreichische Batterienverordnung) ersetzen. Sie ist Teil des Green Deals und des Aktionsplans Kreislaufwirtschaft der Europäischen Kommission.

Betroffene Unternehmen

Wie bisher sind europäische Produzenten und Importeure („Hersteller“) die Hauptverpflichteten. Sie haben vor allem die technischen Anforderungen, die Prüf-, Dokumentations- und Meldepflichten sowie die Kennzeichnungsvorgaben zu beachten.

Den Handel treffen vor allem Rücknahmepflichten für alle Altbatterien sowie Prüfpflichten im Rahmen der neu vorgesehenen Bestimmungen zur Marktüberwachung hinsichtlich der Konformität und Sicherheit der Batterien.

Neue Batterienkategorien

Die EU-Batterienverordnung unterscheidet folgende Batterienkategorien, für die es unterschiedliche Pflichten zu beachten gilt:

  • Gerätebatterien
  • Industriebatterien
  • Starterbatterien
  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien)
  • Elektrofahrzeugbatterien

Neue technische Anforderungen

Ab 18. August 2024 dürfen beispielsweise maximal 0,01 % Massenanteil Blei in Batterien enthalten sein, für Zink-Luft-Gerätebatterien in Knopfzellenform gilt dies aber erst ab 18. August 2028. Weiters wird es, zeitlich gestaffelt je nach Kategorie, Mindestvorgaben für die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit der Batterien geben.

Bei Geräte- und LV-Batterien ist ab 18. Februar 2027 sicherzustellen, dass unbrauchbare Batterien leicht entfernt und ersetzt werden können. Auch ist mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen der letzten Geräteeinheit eine ausreichende und preislich angemessene Versorgung mit Ersatzbatterien zu gewährleisten. Darüber hinaus sieht die Verordnung künftig Mindestrezyklatanteile bzw die Ausweisung von Rezyklatanteilen vor.

Kennzeichnungs- und Informationspflichten

Ab 18. Februar 2024 sind die bekannten chemischen Zeichen für Cadmium und Blei, wenn bestimmte Schwellen überschritten werden, mit der Angabe des Schwermetallgehaltes zu ergänzen. Auch die „durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern“ ist weiterhin auf alle Batterien aufzubringen, wobei Änderungen hinsichtlich der Mindestgröße zu beachten sind.

Mit 18. August 2024 treten die Bestimmungen der EU-Batterienverordnung zur Durchführung der Konformitätsbewertung, zur Ausstellung der EU-Konformitätserklärung sowie zur CE-Kennzeichnung in Kraft. Ebenfalls ab 18. August 2024 sind bei LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien im Batteriemanagementsystem aktuelle Daten zum Alterungszustand und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie zu hinterlegen.

Gänzlich neu ist die Verpflichtung der Hersteller, für bestimmte Batterienkategorien einen CO2-Fußabdruck zu erstellen und diesen der Batterie beizugeben bzw über einen QR-Code abrufbar zu machen. Diese Pflicht tritt – abhängig von der rechtzeitigen Kundmachung der entsprechenden delegierten Rechtsakte – je nach Batterienkategorie zwischen 2025 und 2032 zeitlich gestaffelt in Kraft.

Wiederaufladbare Gerätebatterien, LV-Batterien und Starterbatterien müssen ab 18. August 2026 Angaben zu ihrer Kapazität tragen. Nicht wiederaufladbare Gerätebatterien sind ab diesem Zeitpunkt mit ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer und dem Hinweis „nicht wiederaufladbar“ zu kennzeichnen.

Ab 18. Februar 2027 müssen alle Arten von Batterien mit einem QR-Code versehen sein, mit dem auf die relevanten technischen Daten der jeweiligen Batterie zugegriffen werden kann. Außerdem müssen die Hersteller (einschließlich der Importeure) folgender Batterien einen digitalen Batteriepass je Batteriemodell ausstellen:

  • LV-Batterien
  • Industriebatterien mit einer Kapazität > 2 kWh und
  • Elektrofahrzeugbatterien

Dieser hat Informationen über die stoffliche Zusammensetzung, den CO2-Fußabdruck, den Rezyklatgehalt, die Lebensdauer, den Alterungszustand sowie zur Zerlegung der Batterie zu enthalten.

Lieferkette: Sorgfaltspflichten für Batterien

Ab 18. August 2025 müssen größere Hersteller, Importeure und Händler (ab einem Jahresnettoumsatz von 40 Mio Euro) nachweisen, dass sie bestimmte Sorgfaltspflichten eingehalten haben. Hier geht es um folgende für Batterien relevante Rohstoffe:

  • Kobalt
  • natürlicher Grafit
  • Lithium
  • Nickel und
  • chemische Verbindungen auf der Grundlage dieser Rohstoffe

Die betroffenen Unternehmen haben zu prüfen, ob ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit diesen Rohstoffen folgende Schutzgüter, welche in den „Sozial- und Umweltrisiken“ beschrieben sind, beeinträchtigen oder gefährden kann:

  • Umwelt und Klima
  • Menschliche Gesundheit
  • Menschenrechte
  • Arbeitnehmerrechte und Beziehungen zwischen den Sozialpartnern
  • Gemeinschaftsleben einschließlich dessen indigener Völker

Basierend auf diesen Erkenntnissen ist eine „Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten“ zu erstellen, die von einer noch zu bestimmenden nationalen „notifizierten Stelle“ überprüft und überwacht wird.

Abgeleitet von Prüfung und Bewertung der Risiken sind Risikomanagementmaßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der Risiken zu ergreifen und den Geschäftspartnern in der Lieferkette zu kommunizieren bzw in deren Lieferverträge aufzunehmen. Die Unternehmen müssen jährlich ihre Strategie und deren Umsetzung prüfen und den Prüfbericht im Internet veröffentlichen.

Sammlung und Rücknahme von Altbatterien

Der die Sammlung der Altbatterien regelnde Teil der EU-Batterienverordnung basiert auf der Umweltkompetenz der EU, daher räumt er den Mitgliedstaaten mehr Gestaltungsmöglichkeiten ein als der binnenmarktrelevante Teil, der technische Vorgaben über die Gestaltung des Produktes Batterie sowie Kennzeichnungsvorschriften enthält.

Manche der Regelungen sind daher durch den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber bis spätestens 18. August 2025 noch näher zu konkretisieren.

Ab 18. August 2025 müssen jedenfalls auch Industriealtbatterien von den Herstellern bzw Importeuren kostenlos zurückgenommen werden. Die Zielvorgaben für die Sammlung von Altbatterien werden gegenüber der bislang geltenden Batterienrichtlinie verschärft, um so die Sammelquoten schrittweise zu erhöhen.

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