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Kürzlich aktualisiert

  •  Kündigungsgrund – wichtige Kündigungsgründe nach § 30 MRG

    Eine Möglichkeit, das Mietverhältnis zu beenden, besteht in der Kündigung. Der Vermieter kann dem Mieter im Teil- sowie Vollanwendungsbereich des MRG im Rahmen der ordentlichen Kündigung jedoch nur bei Vorliegen wichtiger Gründe kündigen.

    Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag
  •  Kündigungsgrund – Allgemeines

    Eine Möglichkeit das Mietverhältnis zu beenden ist die Kündigung – sowohl von Seiten des Vermieters oder des Mieters, bei Unterscheidung zwischen befristetem und unbefristetem Mietverhältnis, sowie der ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen.

    Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag
  •  Fristlose Kündigung des Mietvertrages

    Bei Vorliegen bestimmter Gründe können Mietverträge auch ohne Einhaltung der sonst maßgeblichen Kündigungsfrist sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter gekündigt werden.

    Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag
  •  Bedungener Vertragszweck – zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG

    Die tatsächliche Ausgestaltung des Geschäftslokals kann für die Auslegung des Mietvertrags relevant sein.

    Judikatur | Leitsatz | 9 Ob 28/09x | OGH vom 29.06.2009
  •  Echte Aufstockung: keine Ausnahme nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG

    Nur „Dachbodenausbauten“ im eigentlichen Sinn, nicht aber echte Aufstockungen, bei denen die Kubatur wesentlich erhöht und das Dach nicht erhalten bleibt, sind vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG erfasst.

    Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 140/10x | OGH vom 11.10.2010
  •  Mieterhaftung nach § 1111 ABGB

    § 1111 ABGB legt fest, dass der Mieter haftet, wenn ihn an der Beschädigung des Mietgegenstands oder der „missbräuchlichen“ Abnutzung ein Verschulden trifft, erfasst also nicht die gewöhnliche Abnutzung.

    Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 44/09t | OGH vom 19.05.2009
  •  Zur Frage der vertraglichen Überbindung der Ausmalverpflichtung an den Mieter

    Jedenfalls im Vollanwendungsbereich des MRG ist eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Abweichung vom dispositiven Recht nicht zu erkennen, zumal die gewöhnliche Abnützung durch den Mietzins abgegolten ist und andererseits die durch das Ausmalen entstandene Werterhöhung ausschließlich dem Vermieter zugute kommt, der dann einen höheren Mietzins lukrieren kann.

    Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 104/09a | OGH vom 18.09.2009
  •  Mietzinsminderung nach § 1096 Abs 1 ABGB

    Eine Mietzinsminderung steht nach § 1096 Abs 1 ABGB für die Dauer und in dem Maß der Unbrauchbarkeit zu, wenn das Bestandobjekt bei der Übergabe derart mangelhaft ist, dass es zu dem bedungenen Gebrauch nicht taugt.

    WEKA (vbu) | Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 90/10h | OGH vom 15.07.2011
  •  Verkehrssicherungspflicht: Austausch unter Putz verlegter Wasserrohre

    Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer potenziellen Gefahr möglich und noch zumutbar sind.

    Judikatur | Leitsatz | 7 Ob 133/10z | OGH vom 14.07.2010
  •  Zur vertraglichen Instandhaltungspflicht des Mieters

    Eine im Teilanwendungsbereich des MRG geschlossene, nicht dem KSchG unterliegende Vereinbarung, womit dem Mieter in Abänderung der dispositiven Regelung des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB Instandhaltungspflichten für die Zeit ab Übergabe des Bestandobjekts auferlegt werden, ist als Mietzinsvereinbarung zu qualifizieren, die jedenfalls bei freier Zinsbildung zulässig ist.

    Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 20/09a | OGH vom 19.05.2009
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