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13.07.2010
Gastbeitrag
Mag. Schinnagl: 30. Juni Stichtag für die Betriebskostenabrechnung im MRG-BereichAlljährlich werden mit Sommerbeginn tausende von Abrechnungen von Hausverwaltungen erstellt und Mieter stellen sich die Frage, ob sie ein Guthaben erwarten dürfen oder doch eine vielleicht sogar beachtliche Betriebskostennachzahlung zu leisten haben. Welche Frist gilt für die Legung der Abrechnungen?Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist der Stichtag für die Legung der mietrechtlichen Abrechnungen der 30. Juni des jeweiligen Jahres. Zu diesem Stichtag hat der Vermieter bei Pauschalverrechnung die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres zu legen. Nur ganz selten machen Vermieter noch von der Möglichkeit der monatlichen oder vierteljährlichen Abrechnungen der Betriebskosten Gebrauch, da dies verwaltungstechnisch mehr Zeit und Geld kostet. Was bedeutet nunmehr „ Legung einer Abrechnung“?Der Vermieter legt eine Abrechnung dann, wenn er bis 30.6 die im vorigen Kalenderjahr aufgewendeten, also fällig gewordenen Betriebskosten, als Ausgaben auflistet und den bisherigen Pauschalvorschreibungen (monatlichen Teilbeträgen an Betriebskostenpauschale) gegenüberstellt, sodass für den Mieter leicht erkennbar gemacht wird, ob er noch eine Nachzahlung zu leisten hat oder ein Guthaben zurückerstattet bekommt. Wie hat eine gesetzmäßige Betriebskostenabrechnung auszusehen?Eine Betriebskostenabrechnung hat aus einer übersichtlich gegliederten Zusammenstellung der Betriebskosteneinnahmen eines Verrechnungsjahres sowie der in diesem Jahr fällig gewordenen Ausgaben zu bestehen. Die Abrechnung sollte so übersichtlich, verständlich und transparent gestaltet sein, dass die Einsichtnahme in die bezughabenden Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung etwaiger offener Bedenken des Mieters notwendig ist. Hat der Mieter das Recht auf Einsichtnahme in die Belege?Ja, denn Vorlage und die Ermöglichung der Belegeinsicht stellen eine Einheit dar. Kann der Mieter eine Ablichtung der Abrechnung oder von Belegen verlangen?Bis zum 31.12 kann der Mieter eine Kopie der Abrechnung und der Belege einfordern. Im Gegenzug muss er sich jedoch verpflichten, dem Vermieter den damit verbundenen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Was kann der Mieter machen, wenn der Vermieter keine Abrechnung legt?Sofern der Vermieter seiner gesetzlichen Legungspflicht nicht nachkommt, kann jeder Mieter einen Antrag auf Legung der Betriebskostenabrechnung iSd § 21 MRG im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG einbringen und dadurch die Legung erzwingen. Wann wird eine Betriebskostennachzahlung fällig?Solange eine Betriebskostenabrechnung nicht gesetzmäßig gelegt wird, muss der Mieter auch die Zahlung einer ihm vorgeschriebenen Betriebskostennachzahlung nicht vornehmen. Die Nachzahlung wird erst am übernächsten Zinstermin nach Legung der Abrechnung fällig (d. h. wird die BK-Abrechnung 2009 am 25.6.2010 gelegt, dann muss der Mieter erst mit Zinstermin 1.8.2010 eine etwaige BK-Nachzahlung leisten). Wann präkludiert das Recht des Vermieters auf Geltendmachung einer Betriebskostennachzahlung?Verabsäumt der Vermieter bis spätestens 31.12. eines Jahres die Betriebskostenabrechnung zu legen, so verliert er sein Recht, eine etwaig aus der Betriebskostenabrechnung resultierende Nachzahlung vom Mieter einzufordern. Wie kann ich als Mieter die Betriebskostenabrechnung inhaltlich überprüfen?Achtung: Mieter von Mietobjekten, die dem WGG unterliegen, müssen jedenfalls beachten, dass diese – im Gegensatz zu Mietern im Bereich des MRG – Einwendungen gegen die gelegte Betriebskostenabrechnung binnen 6 Monaten ab gesetzmäßiger Auflage zu erheben haben, da ansonsten die Abrechnung vom Gesetz als anerkannt angesehen wird. Jeder Mieter kann jedenfalls die in der Betriebskostenabrechnung angeführten Positionen dahingehend überprüfen, ob diese dem Betriebskostenkatalog des § 21 MRG entsprechen. AutorinFrau Mag. Schinnagl ist leitende Juristin der Mietervereinigung Österreichs mit langjähriger Beratungserfahrung in sämtlichen Bereichen des österreichischen Wohnrechts und Vertretungstätigkeit in allen Angelegenheiten des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens. |
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