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Veränderung des Mietgegenstands

Nützliche Verbesserungen bzw. Veränderungen des Mietgegestands sind in § 4 sowie § 5 MRG geregelt. Eine solche Veränderung bzw. Verbesserung stellt zB eine Wohnungszusammenlegung dar.

  •  Antrag des Mieters auf Durchführung einer Veränderung (Verbesserung) nach § 9 MRG

    Musterantrag für den Mieter auf Durchführung einer Veränderung (Verbesserung) seines Mietgegenstandes nach § 9 MRG

    WEKA (red) | Muster | Schriftsatzmuster | doc | 64,51 kB
  •  Antrag des Vermieters auf Entfernung einer Veränderung des Mietgegenstands nach § 9 MRG

    Schriftsatzmuster, mit welchem der Vermieter die Entferndung einer von Mieter vorgenommenen Veränderung am Mietgegenstand beantragen kann

    WEKA (red) | Muster | Schriftsatzmuster | doc | 63,49 kB
  •  Anzeigepflicht

    Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter Anzeige zu machen. Weiters herrscht Anzeigenpflicht bei Veränderung des Mietgegenstandes oder der Mieterposition.

    Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag
  •  Mietzinsreserve

    Dem Vermieter obliegt hinsichtlich des Hauses die Durchführung gewisser Erhaltungsarbeiten durch bautechnische Maßnahmen. Zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten sind grundsätzlich die Mietzinsreserven heranzuziehen.

    Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag
  •  Wohnungszusammenlegung

    Als nützliche Verbesserung des Hauses oder einzelner Mietgegenstände gilt auch die Vereinigung von Wohnungen. Die Frage der Wohnungszusammenlegung ist auch unter dem Aspekt des Aufwandersatzes zu beleuchten.

    Alexander Kdolsky | Fachbeitrag
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