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Mieterschutz
Unter Mieterschutz versteht man allgemein den Schutz des Mieters vor nicht angemessenen Vertragsvereinbarungen. Darunter fallen z. B. unerlaubte Mietzinserhöhungen, Klauseln zur Ausmalverpflichtung des Mieters bei Auszug. Aber auch die Sorgfaltspflichten des Vermieters, wie ua die Schneeräumung, werden hier behandelt.
Allgemeines
Sorgfaltspflicht des Vermieters
Dazu zählen Schutz- und Sorgfaltspflichten, vor allem wenn es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandobjekts im Zusammenhang stehen. So fäät zB auch die Schneeräumung unter diese Pflichten.
Verfahren außer Streitsachen
Gemäß § 37 Abs. 1 MRG ist für bestimmte Entscheidungen die Schlichtungsstelle bzw das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zuständig. Dazu gehören zb:
- Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses
- Erhöhung der Hauptmietzinse
- Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes ( § 9 MRG) sowie Feststellung der Höhe und Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung
- Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
- uvm

