Verfahren außer Streitsachen
Gemäß § 37 Abs. 1 MRG ist für bestimmte Entscheidungen die Schlichtungsstelle bzw das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zuständig. Dazu gehören zb:
- Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses
- Erhöhung der Hauptmietzinse
- Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes ( § 9 MRG) sowie Feststellung der Höhe und Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung
- Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
- uvm
Verfahren außer Streitsachen
§ 37 Abs 1 MRG zählt jene Entscheidungen auf für die die Schlichtungsstelle bzw das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zuständig ist. Andere Angelegenheiten gehören auf den streitigen Rechtsweg.
Iman Torabia - WEKA (red) | FachbeitragVerfahren außer Streitsachen – Besonderheiten
Für das gerichtliche Verfahren gelten nach § 37 Abs 3 Mietrechtsgesetz die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit bestimmten Besonderheiten.
Iman Torabia - WEKA (red) | Fachbeitrag

