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Verfahren außer Streitsachen

Gemäß § 37 Abs. 1 MRG ist für bestimmte Entscheidungen die Schlichtungsstelle bzw das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zuständig. Dazu gehören zb:

  •  Verfahren außer Streitsachen

    § 37 Abs 1 MRG zählt jene Entscheidungen auf für die die Schlichtungsstelle bzw das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zuständig ist. Andere Angelegenheiten gehören auf den streitigen Rechtsweg.

    Iman Torabia - WEKA (red) | Fachbeitrag
  •  Verfahren außer Streitsachen – Besonderheiten

    Für das gerichtliche Verfahren gelten nach § 37 Abs 3 Mietrechtsgesetz die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit bestimmten Besonderheiten.

    Iman Torabia - WEKA (red) | Fachbeitrag
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