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Dokument-ID: 074727
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 654. Unmöglichkeit
Ist die Leistung des Vermächtnisses ohne Verschulden des Vermächtnisschuldners oder eines Dritten unmöglich, so erhält der Vermächtnisnehmer keinen Ersatz. Werden aber verkehrsfähige Sachen vermacht, die der Vermächtnisnehmer aus rechtlichen Gründen nicht erwerben kann, so gebührt ihm der Verkehrswert.
(BGBl. I Nr. 87/2015)