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Dokument-ID: 074766
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 693.
Haben die Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse bereits empfangen, so wird der verhältnismäßige Abzug nach dem Wert, den das Vermächtnis zum Zeitpunkt des Empfangs hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt.
(BGBl. I Nr. 87/2015)