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Dokument-ID: 074670
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
II. Anforderungen an den letzten Willen
§ 564. Höchstpersönliche Willenserklärung
Man kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen und diese Erklärungen nicht einer dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.
(BGBl. I Nr. 87/2015)