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Vorschrift

Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Kärnten

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Kärnten

StF: BGBl. Nr. 141/1994

§ 1.

Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Kärnten der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von … 58,90 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.

§ 2.

(1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt:

1. Grundkostenanteil 1 070,36 S, davon 4 vH … 42,81 S
2. Baukosten 15 036,- S, davon 5,5 vH … 826,98 S
3. abzuziehende Baukostenanteile für Abstellplätze, Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Schutzräume, modern ausgestattete Waschküchen und Gemeinschaftsantennen 1 893,04 S, davon 5,5 vH … 104,12 S
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1 168,30 S, davon 5 vH … 58,42 S
Zwischensumme … 707,25 S
davon ein Zwölftel, gerundet … 58,90 S

(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

1. Grundkostenanteil … 6,06 vH des Richtwerts;
2. Baukosten … 117,00 vH des Richtwerts;
3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) … 14,73 vH des Richtwerts;
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen … 8,27 vH des Richtwerts.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

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