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Vorschrift

Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Niederösterreich

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Niederösterreich

StF: BGBl. Nr. 142/1994

§ 1.

Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Niederösterreich der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von … 51,70 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.

§ 2.

(1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt:

1. Grundkostenanteil 1 247,35 S, davon 4 vH … 49,89 S
2. Baukosten 14 954,61 S, davon 5,5 vH … 49,89 S
3. abzuziehende Baukostenanteile für Einstell- oder Abstellplätze (Garagen), Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, Schutzräume, modern ausgestattete Waschküchen, Gemeinschaftsantennen und bautechnische Erschwernisse 3 498,25 S, davon 5,5 vH … 192,40 S
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1 180,25 S, davon 5 vH … 59,01 S
Zwischensumme … 620,98 S
davon ein Zwölftel, gerundet … 51,70 S

(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

1. Grundkostenanteil … 8,04 vH des Richtwerts;
2. Baukosten … 132,58 vH des Richtwerts;
3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) … 31,01 vH des Richtwerts;
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen … 9,51 vH des Richtwerts.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

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