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Vorschrift

Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Oberösterreich

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Oberösterreich

StF: BGBl. Nr. 143/1994

§ 1.

Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Oberösterreich der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von … 54,60 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.

§ 2.

(1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt:

1. Grundkostenanteil 1 227,97 S, davon 4 vH … 49,12 S
2. Baukosten 15 247,81 S, davon 5,5 vH … 838,63 S
3. abzuziehende Baukostenanteile für Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, Schutzräume, modern ausgestattete Waschküchen, Gemeinschaftsantennen und bautechnische Erschwernisse 3 111,11 S, davon 5,5 vH … 171,11 S
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1 220,- S, davon 5 vH … 61,- S
Zwischensumme … 655,64 S
davon ein Zwölftel, gerundet … 54,60 S

(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

1. Grundkostenanteil … 7,50 vH des Richtwerts;
2. Baukosten … 128,00 vH des Richtwerts;
3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) … 26,12 vH des Richtwerts;
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen … 9,31 vH des Richtwerts

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

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