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Vorschrift

Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Wien

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Wien

StF: BGBl. Nr. 148/1994

§ 1.

Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Wien der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von … 50,40 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.

§ 2.

(1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt:

1. Grundkostenanteil 2 602,- S, davon 4 vH … 104,08 S
2. Baukosten 14 600,- S, davon 5,5 vH … 803,- S
3. abzuziehende Baukostenanteile für Einstell- oder Abstellplätze (Garagen), Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, modern ausgestattete Waschküchen und Gemeinschaftsantennen 4 240,- S, davon 5,5 vH … 233,20 S
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1 390,- S, davon 5 vH … 69,50 S
Zwischensumme … 604,38 S
davon ein Zwölftel, gerundet … 50,40 S

(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

1. Grundkostenanteil … 17,21 vH des Richtwerts;
2. Baukosten … 132,77 vH des Richtwerts;
3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) … 38,56 vH des Richtwerts;
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen … 11,49 vH des Richtwerts.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

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