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Dokument-ID: 159243

Vorschrift

Maklergesetz (MaklerG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Provision

idF BGBl. Nr. 262/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Ist der Handelsmakler für beide Parteien tätig und fehlen eine besondere Vereinbarung und ein abweichender Ortsgebrauch, so gebührt ihm nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 eine Provision, die von beiden Auftraggebern je zur Hälfte zu entrichten ist.