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Dokument-ID: 227410

Vorschrift

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Vermittlung von Pachtverhältnissen an Unternehmen

idF BGBl. Nr. 297/1996 | Datum des Inkrafttretens 29.06.1996

(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch § 25 erfaßten Unternehmen aller Art darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:

Dauer der Pacht

Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings

1. bis zu 5 Jahren

5 Prozent

2. bis zu 10 Jahren

4 Prozent

3. über 10 Jahre

3 Prozent

(2) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch § 25 erfaßten Unternehmen aller Art darf den Betrag des auf die Pachtdauer von drei Monaten entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen.

(3) Die mit dem Verpächter und mit dem Vorpächter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände darf jeweils fünf Prozent des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages nicht übersteigen.